KG folgt der Argumentation des Gläubigers
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig.
Die GV hat in ihrer Kostenrechnung zu Unrecht eine Gebühr in Höhe von 15 EUR für eine nicht erledigte Pfändung gemäß Nr. 604, 205 KV GvKostG angesetzt; ferner hat sie eine um 3 EUR zu hohe Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG erhoben. Insgesamt ist die in Höhe von 82,25 EUR erteilte Rechnung somit um 18 EUR zu kürzen, also auf 64,25 EUR. Dieses Ergebnis hat das LG zu Recht ausgesprochen. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin vermag nicht aufzuzeigen, dass der Beschluss des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG und in Verbindung mit – insoweit allein in Betracht kommend – § 546 ZPO. Die weitere Beschwerde ist daher unbegründet.
Keine nicht erledigte Pfändung
Dass ein Vollstreckungsauftrag durch den Gläubiger als Antragsteller von vornherein in einer Weise beschränkt werden kann, die der GV ohne Weiteres überprüfen kann (ohne dass es dabei darauf ankommt, ob es sich um eine Bedingung i.S.d. § 158 BGB handelt), ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt (BGH MDR 2016, 1471). Ergänzend wird insoweit auch auf Nr. 2 Abs. 2 S. 1 DB-GvKostG Bezug genommen, welche anordnet: "Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt."
Streit um den "Bedingungseintritt"
Nach Nr. 205 KV GvKostG fällt für den Gebührentatbestand der "Bewirkung einer Pfändung" eine Gebühr in Höhe von 26 EUR an. Gemäß Nr. 604 KV GvKostG beträgt die Gebühr für nicht erledigte Amtshandlungen der in unter anderem der Nummer 205 genannten Art 15 EUR.
Umstritten ist, ob eine (ermäßigte) Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn – wie vorliegend – der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt.
Ansicht 1: Prüfung der Bedingung löst Auftrag aus
Nach einer Auffassung ist die Gebühr gemäß Nr. 604 KV GvKostG entstanden. Der Gläubiger dürfe es nicht in der Hand haben, den GV durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Die Dispositionsbefugnis des Gläubigers, der einen Vollstreckungsauftrag grundsätzlich unter aufschiebende Bedingungen stellen könne, dürfe nicht dazu führen, dass er sich auf das Nichtvorliegen des Gebührentatbestandes für die unterbliebene Vollstreckungsmaßnahme berufen könne, wenn er seinen Antrag auf Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme von einer inhaltlichen Prüfung, insbesondere einer – eigentlich ihm obliegenden – wirtschaftlichen oder rechtlichen Bewertung ihrer Erfolgsaussicht durch den GV abhängig mache und sich zeige, dass diese Maßnahme keine Erfolgsaussicht habe. Nach der Vorbemerkung 6 zu Nr. 600–604 KV GvKostG solle sich die Nichterledigung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenmäßig nicht zu Lasten des GV auswirken, wenn sie auf Rechtsgründen oder auf tatsächlichen Gründen ohne Bezug zur Person oder Entschließung des GV beruht. Der Nichterledigung "aus Rechtsgründen" im Sinne der Vorbem. 6 stehe wertungsmäßig der Fall gleich, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des GV erteilt werde und die Bedingung nicht eintrete. Auch in diesem Fall liege der zur Nichterledigung führende Umstand nicht in der Sphäre des GV. Nach der gesetzgeberischen Wertung stehe dem GV daher eine Gebühr nach Abschnitt 6 KV GvKostG zu.
Ansicht 1: Prüfung der Klassifizierung nach § 882c ZPO sei anderer Qualität
Auch entspreche die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei. Dass der GV wegen § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach Vorlage des von ihm eingeholten Vermögensverzeichnisses von Amts wegen zu prüfen habe, ob eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt wurde, sei kein Argument gegen die Entstehung der Gebühr gemäß Nr. 604 KV GvKostG.
Der Umfang dieser Prüfung unterscheide sich von der Prüfung, die der GV nach der vom Gläubiger formulierten Bedingung vorzunehmen habe. Ein die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bejahendes Prüfergebnis bedeute nicht stets zugleich, dass pfändbare Gegenstände gänzlich nicht vorhanden seien und damit die für den Pfändungsauftrag formulierte Bedingung ausgefallen sei. Der Schuldner könne gleichwohl über pfändbare Gegenstände verfügen, deren Verwertung eben nur nicht zu einem Erlös führen werde, der zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausreiche. Der GV müsse dann nach der Formulierung des Gläubigers zur Klärung des Bedingungseintritts weiter prüfen, ...