GV wird auch aus Steuergeldern bezahlt

Wer beobachtet, mit welcher Vehemenz in der Praxis gerade von manchen Gerichtsvollziehern Gebühren und Auslagen eingefordert werden, muss sich die Augen reiben. Nicht immer verfestigt sich dabei der Eindruck, dass Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgane auch den Dienstleistungsgedanken der Justiz repräsentieren, dem staatlichen Gewaltmonopol Ausdruck verleihen und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. Gut, dass es viele andere Beispiele gibt.

Aus der Praxis kann man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass immer "ganz spezielle" Rechtsdienstleister betroffen sind. Dabei schaden die Vollstreckungsorgane nicht dem Gläubigervertreter, sondern dem Gläubiger und dem Schuldner. Der Gläubiger muss die Kosten vorfinanzieren, der Schuldner sie nach § 788 ZPO am Ende tragen. Im Sinne beider Parteien wäre es wünschenswert, wenn bei den angesprochenen Gerichtsvollziehern auch die Sichtweise Platz greift, dass sie letztlich aus Steuergeldern bezahlt werden. Diese Steuern werden (auch) von den Vollstreckungsparteien, insbesondere den Gläubigern gezahlt.

Die Kosten-Nutzen-Analyse bei GV wenig überzeugend

Dabei erhebt der Staat nicht einmal den Anspruch, dass die Gebühren und Auslagen die tatsächlichen Kosten decken. Insoweit müssen Grunddienstleistungen auch erbracht werden, ohne dass unmittelbar eine Gebühr anfallen "muss". Wäre es anders, müsste auch die Frage nach der Effektivität der Gerichtsvollzieher in ganz anderer Weise gestellt werden. In der Sachpfändung liegt sie unter 0,2 %. Bei der Vermögensauskunft gelingt es den GV in einer unerträglich hohen Zahl der Fälle nicht, den Schuldner zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft zu bewegen. Die Statistik für das Jahr 2020 weist bei rund 2,5 Mio. Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft nur rund 508.000 tatsächliche Abnahmen aus. Das spricht für sich.

FoVo, S. 161 - 166

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