Rechtspflegerin war zur (Teil-)Abhilfe berufen
Die von der Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts getroffene Aussetzungsentscheidung ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 RpflG unwirksam. Die Rechtspflegerin hat kein ihr nicht übertragenes Geschäft des Richters wahrgenommen.
Für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 17 S. 2 RpflG der Richter zuständig. Dem Rechtspfleger steht aber aus Gründen der Selbstkorrektur eine Abhilfebefugnis zu; er kann den von ihm erlassenen PfÜB aufheben. Eine die Erinnerung zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers ist dagegen wegen fehlender funktionaler Zuständigkeit gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 RpflG unwirksam. Hält der Rechtspfleger die Erinnerung für teilweise begründet, so hat er ihr im für begründet erachteten Umfang abzuhelfen und im Übrigen die Erinnerung dem Richter zur Entscheidung vorzulegen.
Gemessen hieran ist die Entscheidung der Rechtspflegerin nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG unwirksam. Die Rechtspflegerin hat den Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zurückgewiesen.
Ist die Erinnerung des Schuldners auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichtet, so stellt sich die Entscheidung des Rechtspflegers, (lediglich) die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auszusetzen, als ein Minus und damit eine Teilabhilfe dar. Diese Teilabhilfeentscheidung ist – da funktionell dem Rechtspfleger zugewiesen – wirksam. Gibt sich der Schuldner wie im vorliegenden Fall mit der Teilabhilfe zufrieden, so mag der noch offene Teil der Erinnerung des Schuldners keiner oder keiner wirksamen Entscheidung des funktionell zuständigen Richters zugeführt worden sein. Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Teilabhilfeentscheidung des Rechtspflegers.
BGH sieht auch im Übrigen keinen – rügbaren – Zuständigkeitsmangel
Der BGH sieht bei der Entscheidung auch nicht das funktionell unzuständige Gericht – Vollstreckungsgericht statt Insolvenzgericht – am Werk. Nach allgemeiner Meinung lebt nämlich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gemäß §§ 764 Abs. 1, 828 ZPO für Entscheidungen über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wieder auf, weil es für die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens an einer der Vorschrift des § 89 Abs. 3 InsO vergleichbaren Regelung fehlt.
Hinweis
Der BGH lässt die Frage dahinstehen und muss sich der allgemeinen Meinung gar nicht anschließen. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde auf eine etwaige Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht gestützt werden; dies gilt auch für die funktionelle Zuständigkeit.
Ruhendstellung statt Aufhebung ist zur Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich
In der Sache hat das LG zutreffend angenommen, dass auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Aussetzung der Vollziehung eines vorinsolvenzlichen PfÜB bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zur Wahrung der Rechte des Pfändungsgläubigers zulässig und geboten ist.
Während des Insolvenzverfahrens kann die Verstrickung einer vorinsolvenzlich gepfändeten und erst im Lauf des Verfahrens entstehenden Forderung dadurch beseitigt werden, dass die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (BGH, v. 21.9.2017 – IX ZR 40/17, MDR 2017, 1389). Die Aussetzung erlaubt den Zugriff der Masse auf die Forderung für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Zugleich werden die Rechte der Pfändungsgläubiger nur so lange und so weit beschränkt, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens, insbesondere für die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO) erforderlich ist (vgl. BGH v. 24.3.2011 – IX ZB 217/08, ZIP 2011, 871–873). Solange nicht feststeht, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden wird, hat der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung.
Dies gilt im Insolvenzverfahren wie im Restschuldbefreiungsverfahren
Gleiches gilt für das sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anschließende Restschuldbefreiungsverfahren, in dem sich das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nahtlos im Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO fortsetzt.
Auch die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehenden (pfändbaren) Guthaben sind von der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Kontopfändung als künftige Forderungen des Schuldners umfasst. Während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens kann aber wegen des Vollstreckungsverbots gemäß § 294 Abs. 1 InsO ein wirksames Pfändungspfandrecht an den künftigen Forderungen und damit ein materielles Verwertungsrecht des Gläubigers weiterhin nicht begründet werden. Zwar sichert das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO nicht den Zugriff der Masse auf die Forderung, wie dies das Vollstreckungsverb...