Schuldner reagiert auf Kontopfändung
In der Praxis reagiert der Schuldner sehr häufig auf eine Kontopfändung, da die Beeinträchtigung seines bargeldlosen Zahlungsverkehrs von ihm als lästig empfunden wird, und nimmt mit dem Gläubiger Kontakt auf. Neben der eigentlichen Befriedigungswirkung wird an der Kontopfändung gerade diese häufige Reaktion des Schuldners geschätzt. Ergebnis der Kontaktaufnahme ist regelmäßig eine Ratenzahlungsvereinbarung des Gläubigers mit dem Schuldner. Verbunden damit ist die Einigung über ein Ruhen der Kontopfändung.
Hinweis
Eine vollständige Aufgabe der Kontopfändung scheut der Gläubiger zu Recht, da ihm anderenfalls sein Sicherungsmittel, welches zugleich als Druckmittel für eine fortgesetzte Zahlung auf den Ratenzahlungsvergleich dient, verloren gehen würde. Zahlt der Schuldner nach einer Zeit die vereinbarten Raten nicht und müsste die Pfändung nach einer vorherigen Rücknahme neu beantragt werden, hätte der Gläubiger seinen Rang verloren und andere Gläubiger wären ggfs. vorrangig. Ferner müsste der Gläubiger erneut mit den Kosten des neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Vorlage treten, ohne zu wissen, ob sie erstattet würden.
Kreditinstitute verweigern die Ruhendstellung
Regelmäßig muss nun aber festgestellt werden, dass die Banken ein Ruhen der Pfändung ablehnen, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Manche Kreditinstitute wollen daraus aber auch ein Geschäftsmodell ableiten und verlangen für die Beachtung des Wunsches nach einem Ruhen der Pfändung ein einmaliges oder monatliches Entgelt.
Hinweis
Die Kreditinstitute handeln grundsätzlich rechtmäßig. Gegenüber der Drittschuldnerin wird mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das sogenannte Arrestatorium ausgesprochen, § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO, d.h. der Drittschuldnerin ist es verboten, nach der Zustellung des PfÜB (§ 829 Abs. 3 ZPO) noch Leistungen an den Schuldner zu erbringen. Der Gläubiger kann über diese Anordnung nicht frei verfügen, so dass das Kreditinstitut mit der Zurückweisung des Ansinnens grundsätzlich im Recht ist. Eine gesetzliche Grundlage für eine andere Verfahrensweise fehlt. Die Motivation des Kreditinstituts, gemäß dem Willen des Gläubigers zu verfahren, kann also nur in dem kooperativen Verhalten gegenüber ihrem Kunden zu finden sein.
Was kann der Gläubiger tun?
Dem Gläubiger bleiben nun verschiedene Alternativen:
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Ist absolut (!) sichergestellt, dass es bis zum Zeitpunkt der Zahlungsvereinbarung keine nachfolgende Pfändung des Kontoguthabens des Schuldners durch einen anderen Gläubiger gab, kann sich der Gläubiger das Bankguthaben im Rahmen der Zahlungsvereinbarung abtreten lassen. Da die Abtretung mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages wirkt und nicht erst mit der Offenlage der Abtretung, ist er in diesem Fall in seinem Rang hinreichend geschützt. |
Hinweis
Der Gläubiger trägt allerdings das Risiko, dass das Kreditinstitut die Abtretung anerkennt. Insoweit sollte einerseits nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung mit der Sicherungsabtretung und vor der Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Kreditinstitut um schriftliche Bestätigung gebeten werden, dass keine weitere Pfändung erfolgt ist. Zum anderen sollte das Kreditinstitut gebeten werden, ebenfalls schriftlich zu bestätigen, dass es eine Abtretung des Kontoguthabens akzeptiert. Dabei sollte die Formulierung offengelegt werden.
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Ist der vorgenannte Weg aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versperrt, kann nur der Versuch unternommen werden, dem Schuldner einen Antrag nach § 765a ZPO auf die gerichtliche Anordnung des Ruhens der Kontopfändung zu formulieren. Zu diesem Antrag ist der Gläubiger zu hören und kann ihm dann zustimmen. |
Unsere Musteranträge
Für das Vorgehen in der zweiten Alternative können folgende Musterschreiben als Vorlage verwendet werden. Einen Formularzwang gibt es insoweit nicht. Da mit dieser Vorgehensweise die Umsetzung der getroffenen Zahlungsvereinbarung möglich wird und in deren Erfüllung erfolgt, bestehen auch keine Bedenken, dass der Rechtsdienstleister des Gläubigers dem Schuldner entsprechende Hilfestellungen leistet. Sie dienen ja der Erfüllung der eigenen Pflicht, aus der Kontopfändung nichts herzuleiten, soweit die Ratenzahlung vereinbarungsgemäß erfolgt.
Muster: Ruhen der Pfändung – Schuldnerantrag nach § 765a ZPO
Muster: Ruhen der Pfändung – Schuldnerantrag nach § 765a ZPO
An das
Amtsgericht …
– Vollstreckungsgericht –
Antrag auf eine Anordnung nach § 765a ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
… (Gläubiger) ./. … (Schuldner)
Az.: …
beantrage ich nach § 765a ZPO
die Zwangsvollstreckung des Gläubigers auf dem Zahlungskonto IBAN … bei der … (Drittschuldnerin) aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts in … vom … , Az.: … , bis zum Widerruf dieser Anordnung einstweilen einzustellen und die Kontopfändung damit zum Ruhen zu bringen.
Zur Begründung trage ich vor:
Mit dem im Antrag bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Gläubiger das Guthaben auf meinen K...