Leitsatz
Dem Nachbesserungsantrag fehlt es nicht deshalb an der Zulässigkeit, weil er erst zeitlich erheblich nach der Abgabe der Vermögensauskunft und/oder der Übersendung des Vermögensverzeichnisses gestellt wird.
AG Osterholz-Scharmbeck, Beschl. v. 31.3.2022 – 18 M 4112/22
1 Der Fall
Nachbesserung 21 Monate nach Abgabe der VA
Im Dezember 2020 erhielt die Gläubigerin ein Vermögensverzeichnis des Schuldners aus dem November 2019 übersandt. Darauf beantragte sie im September 2021 dessen Nachbesserung. Dies lehnte die Gerichtsvollzieherin (GV) mit dem Argument ab, dass es an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abgabe der Vermögensauskunft und dem Antrag fehle.
2 II. Aus der Entscheidung
Nachbesserungsrecht ist unbestritten
Die ungeschriebene Möglichkeit eines Nachbesserungsanspruchs ist durch die Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Ein solcher Antrag liegt vor, wenn sich ein Auskunftsersuchen auf unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben der Vermögensauskunft bezieht (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1163).
Aber: Nachbesserung auf den Zeitpunkt der Abgabe
Der Antrag der Gläubigerin ist ausdrücklich auf eine solche Vervollständigung gerichtet. Der Zeitraum der "letzten zwölf Monate," auf den sich die eingereichten Fragen beziehen, ist demnach so zu verstehen, dass es sich um den Zeitraum vor der Abgabe der Vermögensauskunft handelt. Eine Auskunft über die zwölf Monate vor Antrag der Nachbesserung wäre nach dem beschriebenen Maßstab nicht auf die Vervollständigung der ursprünglichen Vermögensauskunft gerichtet, sondern auf eine Aktualisierung und damit auf eine innerhalb der Frist des § 802d ZPO unzulässige neue Vermögensauskunft. In diesem Sinne ist der Antrag selbst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 802d ZPO noch möglich (so auch LG Schwerin v. 5.8.2019 – 5 T 115/18; Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 802d Rn 13 m.w.N.).
3 Der Praxistipp
Hilft die späte Nachbesserung?
Auf den ersten Blick ist die Entscheidung für den Gläubiger vorteilhaft. Nach § 7 GVKostG verursacht die Nachbesserung keine neuen Kosten. Gleichwohl muss die Frage gestellt werden, ob dem Gläubiger die Informationen zu einem weit zurückliegenden Zeitpunkt noch zu einem aktuellen Vollstreckungszugriff helfen. Diese Frage ist im Einzelfall zu beantworten. In jedem Fall sind solche Fälle denkbar, insbesondere wenn der Schuldner in regelmäßigen und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zu Dritten steht, von denen anzunehmen ist, dass sie auch im Rahmen eines Zwei-Jahres-Zeitraums noch nicht beendet sind.
FoVo, S. 180