Entscheidung hat zentrale Bedeutung
"Endlich!" möchte man dem BGH zurufen und zugleich die Entscheidung an alle Gerichtsvollzieher verteilen. Der Wert dieser BGH-Entscheidung kann kaum hoch genug geschätzt werden.
Der BGH postuliert klar, dass Ausgangspunkt für die von dem S zu beantwortenden Fragen im Offenbarungsverfahren die zugriffsfähige Darstellung seines vollständigen Vermögens ist. Nur in engen Ausnahmefällen kann das Rechtsschutzbedürfnis des G an der Beantwortung seiner Fragen entfallen. Insbesondere obliegt es nicht dem GV, im Offenbarungsverfahren zu beurteilen, ob eine Forderung pfändbar ist oder nicht.
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung zugleich, dass die Ausfüllhilfe (Formular), die im Offenbarungsverfahren Verwendung findet, keine abschließende Erfassung aller von dem Schuldner darzustellenden Fragen zeigt. Vielmehr bleibt Maßstab der Vermögensauskunft allein § 807 ZPO.
GV muss Ausschluss des Nachbesserungsrechtes darlegen
Der GV darf die Nachbesserung zukünftig nur noch ablehnen, wenn er ausschließen kann, dass die Frage des G im Nachbesserungsverfahren nicht auf zugriffsfähiges Vermögen gerichtet ist. Angesichts der Vielzahl denkbarer Ansprüche des S gegen Dritte, auf die der G Zugriff nehmen kann, ist dies angesichts der nur kurzen Ausbildung des GV, die ihren Schwerpunkt nicht im materiellen Recht (Ansprüche) und den Möglichkeiten der Forderungspfändung hat, jedenfalls im bisherigen Umfang der Praxis kaum möglich.
So nutzen Sie die Entscheidung des BGH
Für die zukünftige Praxis wird der G immer wieder auf die Entscheidung des BGH hinzuweisen haben. Dabei sollte einerseits formuliert werden, welche Fragen dem Schuldner im Wege der Nachbesserung vorzulegen sind. Zugleich sollte der Gläubiger auf einem gesonderten Blatt dem Gerichtsvollzieher erläutern, auf welchen Vermögenswert die Frage zielt (hierzu ausführlich: Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 2 Rn 200). Diese Erläuterungen erschweren es dem Gerichtsvollzieher in Anwendung der Grundsätze der vorgestellten BGH-Entscheidung, die Fragen zurückzuweisen.
Sie sollten den Gerichtsvollzieher bitten, dem Schuldner die Erläuterungen zu den Fragen nicht zu übersenden, weil dies geeignet ist, den Vollstreckungserfolg zu gefährden. Der Schuldner könnte dann zwischen der Offenbarung und der eigentlichen Vollstreckung Vermögensverschiebungen vornehmen oder andere Dispositionen treffen. So könnte der auf dem Konto des Dritten befindliche Betrag herausverlangt und verbraucht werden und ein anderes Konto genutzt werden, bevor der Gläubiger einen PfÜB hinsichtlich des Herausgabeanspruchs beantragen und dem Drittschuldner zustellen lassen kann (§ 829 Abs. 3 ZPO).
Fazit im Fall: Das muss der Schuldner angeben!
Außerhalb der vom BGH aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsätze ist das Fazit zu ziehen, dass der Schuldner im Offenbarungsverfahren angeben muss, wenn er ein Konto eines Dritten zur Abwicklung seines bargeldlosen Zahlungsverkehrs nutzt. Dabei muss er den Namen des Dritten und dessen zustellungsfähige Anschrift bezeichnen. Nicht angeben muss er dagegen die Bank und die Kontonummer des Dritten, da nicht die Auszahlungsansprüche des Dritten gegen die Bank, sondern die Herausgabeansprüche des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB gepfändet werden.
In einer der nächsten Ausgaben von Forderung & Vollstreckung werden wir Ihnen einen Musterantrag zur Pfändung der Herausgabeansprüche aus § 667 ZPO vorstellen. Im Septemberheft von Forderung & Vollstreckung finden Sie darüber hinaus einen Beitrag zu den Voraussetzungen und Folgen eines Nachbesserungsverfahrens mit einer Liste aktueller Fragen, die von der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurden.