Keine Selbsthilfe: Wartezeit trifft Gläubiger

Der Gläubiger darf nicht zur Selbsthilfe greifen, so dass häufig erhebliche Zeit verstreicht, bis er einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, um sein Recht durzusetzen. Die Wartezeit geht – insbesondere auch bei Räumungsklagen – regelmäßig zu Lasten des Gläubigers. Dies wird ihn dann besonders treffen, wenn er zwar rechtlich einen Anspruch auf fortlaufendes Nutzungsentgelt hat, der Anspruch sich aber nicht realisieren lässt und so ein weiterer Ausfall entsteht.

Nur vorläufig vollstreckbarer Titel bringt die Wahl

Hat er einen vorläufig vollstreckbaren Titel erlangt, steht er nicht selten vor der Situation, dass der Schuldner durch ein Rechtsmittel versucht, die Vollstreckung weiter zu verzögern. Der Gläubiger steht dann vor der Wahl, ob er die Rechtskraft der Entscheidung abwartet und so Gefahr läuft, einen noch größeren Schaden zu erleiden, oder aber den vorläufig vollstreckbaren Titel nutzt, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben. In diesem Fall schwebt das Schwert des Schadensersatzanspruches nach § 717 Abs. 2 BGB über ihm.

BGH macht Entscheidung einfacher

Die Entscheidung des BGH erläutert nun instruktiv die Reichweite des Schadensersatzrisikos des Gläubigers, der aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung betreibt, und beschränkt diesen auf die unmittelbaren Folgen einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat dagegen für Fehler des Vollstreckungsorgans nicht einzustehen. Hier ist der Schuldner auf die Amtshaftung des jeweiligen Bundeslandes nach § 839 BGB, Art. 34 GG angewiesen. Dies macht es dem Gläubiger leichter, sich für die vorläufige Vollstreckung zu entscheiden.

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