Leitsatz

Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.

BGH, 5.2.2009 – IX ZR 36/08

1 I. Der Fall

Zerstörungen bei Räumungsvollstreckung

Aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils ließ der Gläubiger die Wohnung räumen. Hierbei wurden Einrichtungsgegenstände beschädigt. Später wurde die Räumungsklage vom LG unter Aufhebung der Entscheidung des AG aus formalen Gründen abgewiesen. Die Vormieterin hatte schon erfolgreich Räumungsklage erhoben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Schuldner wurde zurückgewiesen. Die Schuldner verlangen nun von dem Gläubiger Schadensersatz wegen der beschädigten Einrichtungsgegenstände. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Dem folgt der BGH.

2 II. Die Entscheidung

BGH prüft § 717 Abs. 2 ZPO

Die Klage wird ganz überwiegend auf die "Begleitschäden der Zwangsvollstreckung", insbesondere den Verlust oder die Beschädigung von Inventar, gestützt. Insoweit war sie, soweit auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützt, von vornherein unschlüssig. Die genannte Norm bietet eine Anspruchsgrundlage nur für Schäden, die auf der Erbringung der den Gegenstand der Vollstreckung bildenden Leistung oder einer zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung beruhen. Der Schadensersatzanspruch umfasst zwar nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Schäden, welche der Schuldner erlitten hat. "Begleitschäden", die darauf zurückzuführen sind, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm jedoch nicht erfasst (vgl. BGHZ 85, 110, 114; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 717 Rn 10). Die Verursachung "von der eigentlichen Vollstreckungsleistung … völlig unabhängiger Vermögensnachteile" wird durch jedweden Räumungstitel nicht gerechtfertigt.

… klärt dessen Voraussetzungen …

Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Der Gläubiger, der aus einem nicht endgültigen Titel vollstreckt, handelt auf eigene Gefahr. Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfällt, folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden. So kann der Aufwand für den Umzug und die Anmietung von Ersatzraum grundsätzlich einen zu erstattenden Schaden nach § 717 Abs. 2 ZPO darstellen.

… und hält ihn hier für nicht einschlägig

Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt die Haftungsnorm des § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich einer prozessrechtlichen Sicht. Materiellrechtliche Einwände sind nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich des durch die Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung entstandenen Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind. Eine Aufrechnung mit der ursprünglich titulierten Forderung wäre damit unvereinbar (BGHZ 136, 199, 204). Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211; BGH NJW-RR 2005, 1135). Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte. Vorliegend wurde mit rechtskräftigem Urteil des AG festgestellt, dass bezüglich des streitgegenständlichen Mietverhältnisses ein Räumungsanspruch zugunsten des Vermieters bereits zum Zeitpunkt der Zwangsräumung bestand. Dieses Urteil ist zwar zu dem Mietverhältnis der Mieter mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten ergangen. Der ausgeurteilte Räumungsanspruch ist der Sache nach jedoch aufgrund von § 265 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO, § 571 BGB a.F. auf den Beklagten übergegangen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Vollstreckungsschuldner verpflichtet waren, die Mieträumlichkeiten zu räumen und an den Beklagten herauszugeben. Ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO scheidet unter diesen Umständen aus.

Auch kein Anspruch aus §§ 831, 823 BGB

Zutreffend hat das LG auch eine Einstandsverpflichtung des Beklagten gemäß § 831 BGB verneint. Der GV ist ein Organ der Zwangsvollstreckung. Er handelt hierbei in Ausübung öffentlicher Gewalt. Durch ihn übt der Staat als alleiniger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher Weise aus. Der GV ist mit dem Glä...

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