ZPO und ZVG fordern keine Rechtsmittelbelehrung …
Weder das ZVG noch die auf die Verfahren nach diesem Gesetz gemäß § 869 ZPO anzuwendende ZPO sieht eine Rechtsmittelbelehrung vor. Ob sie trotzdem geboten und bei ihrem Fehlen der Weg für die Wiedereinsetzung eröffnet ist, hat der Senat im Beschluss vom 28.2.2008 (V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084) noch offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. Das ergibt sich aus der Verfassung.
Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf dabei einer normativen Ausgestaltung. In dieser kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für Rechtsmittel, besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 93, 99, 107). Hierzu gehören Form- und Fristerfordernisse, durch die einer unangemessenen Dauer des Verfahrens entgegen gewirkt wird. Die insoweit notwendigen Regelungen müssen jedoch, was ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf ihre Auswirkung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hierzu gehört eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. So verhält es sich, wenn die Erfordernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, dass sich der Rechtsmittelsuchende in zumutbarer Weise hierüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können wird. Das gilt namentlich für Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfGE, a.a.O., 108). Das ist bei den Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz, insbesondere bei der Entscheidung über den Zuschlag, der Fall.
Und das sind die Folgen
Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung, kommt dem Betroffenen – entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO – die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (BGH NJW-RR 2008, 1084, 1085). Für die Ursächlichkeit spricht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tatsächliche Vermutung.