Unterscheidung nach der Art der Einstellungsfrist

§ 40 Nr. 1 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) legt für den GV verbindlich fest, wie er Anträge auf Ruhen des Verfahrens zu behandeln hat: "Gewährt der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Frist von unbestimmter Dauer oder von mehr als 12 Monaten oder mehrere aufeinander folgende Fristen von zusammen mehr als 12 Monaten, so bleiben die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen zwar bestehen; für die Akten- und Buchführung des Gerichtsvollziehers gilt der Auftrag als büromäßig erledigt (Ruhen des Vollstreckungsauftrages)."

Fortsetzung nur auf Antrag des Gläubigervertreters

In diesen Fällen werden die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurückgesandt und die Fortsetzung des Vollstreckungsauftrages findet nur auf besonderen Antrag des Gläubigervertreters statt.

 
Hinweis

Wenn im Vollstreckungsauftrag an den GV Einverständnis mit dem Abschluss von Teilzahlungen über 12 Monate hinaus nach §§ 806b, 813a und b oder 900 Abs. 3 ZPO bekundet wird, weil anderes wegen der Höhe der Forderung oder der Einkommenssituation des Schuldners kaum lebensnah erscheint, kann es ebenfalls zu einer Rücksendung aufgrund des § 40 GVO i.V.m. § 141 Nr. 10 GVGA kommen. Der Gläubiger muss dann die Raten selbst einziehen und sollte unbedingt den Schuldner darauf hinweisen, dass es zur Fortsetzung der Vollstreckung kommt, wenn er nicht zahlt, so dass der "Vollstreckungsdruck" erhalten bleibt.

Kurze Laufzeit unbedingt mitteilen

Schließt der Gläubiger nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung über weniger als 12 Monate ab, ist der konkrete Zeitraum anzugeben, um die Rücksendung der Unterlagen und die Fortdauer des Vollstreckungsauftrages sicherzustellen.

 

Muster 1: Antrag auf Ruhen des Verfahrens

An den Gerichtsvollzieher … in … zum Az.: …

Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher,

aufgrund unseres Vollstreckungsauftrages hat sich der Schuldner mit uns in Verbindung gesetzt und es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung über acht Monate abgeschlossen. Wir beantragen daher für diesen Zeitraum das Ruhen des Verfahrens. Sollte der Schuldner die Ratenzahlungen nicht einhalten, so erhalten Sie von uns einen besonderen Fortsetzungsantrag.

 
Hinweis

Bei Abschluss der Ratenzahlungen ist ausdrücklich zu regeln, dass der Schuldner die durch den Vollstreckungsauftrag entstandenen Gerichtsvollzieherkosten zu übernehmen hat, die dem GvKostG zu entnehmen oder bei dem GV zu erfragen sind.

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