I. Die Praxis
Nach Einleitung eines Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher (GV) ist es nicht selten der Fall, dass sich der Schuldner mit dem Gläubigervertreter in Verbindung setzt, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die drohende Vollstreckung abzuwenden.
Ruhen des Antrages bedeutet in der Regel die Rücksendung der Unterlagen
Wird daraufhin beim GV das Ruhen des Verfahrens beantragt, erfolgt in der Regel die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen, was nicht im Sinne des Gläubigers ist: Dieser wünscht die umgehende Fortsetzung des Vollstreckungsauftrages, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch will der Gläubiger keinen neuen Auftrag mit neuer Kostenfolge erteilen.
II. Die Folge des Antrages auf Ruhen des Verfahrens
Unterscheidung nach der Art der Einstellungsfrist
§ 40 Nr. 1 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) legt für den GV verbindlich fest, wie er Anträge auf Ruhen des Verfahrens zu behandeln hat: "Gewährt der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Frist von unbestimmter Dauer oder von mehr als 12 Monaten oder mehrere aufeinander folgende Fristen von zusammen mehr als 12 Monaten, so bleiben die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen zwar bestehen; für die Akten- und Buchführung des Gerichtsvollziehers gilt der Auftrag als büromäßig erledigt (Ruhen des Vollstreckungsauftrages)."
Fortsetzung nur auf Antrag des Gläubigervertreters
In diesen Fällen werden die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurückgesandt und die Fortsetzung des Vollstreckungsauftrages findet nur auf besonderen Antrag des Gläubigervertreters statt.
Wenn im Vollstreckungsauftrag an den GV Einverständnis mit dem Abschluss von Teilzahlungen über 12 Monate hinaus nach §§ 806b, 813a und b oder 900 Abs. 3 ZPO bekundet wird, weil anderes wegen der Höhe der Forderung oder der Einkommenssituation des Schuldners kaum lebensnah erscheint, kann es ebenfalls zu einer Rücksendung aufgrund des § 40 GVO i.V.m. § 141 Nr. 10 GVGA kommen. Der Gläubiger muss dann die Raten selbst einziehen und sollte unbedingt den Schuldner darauf hinweisen, dass es zur Fortsetzung der Vollstreckung kommt, wenn er nicht zahlt, so dass der "Vollstreckungsdruck" erhalten bleibt.
Kurze Laufzeit unbedingt mitteilen
Schließt der Gläubiger nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung über weniger als 12 Monate ab, ist der konkrete Zeitraum anzugeben, um die Rücksendung der Unterlagen und die Fortdauer des Vollstreckungsauftrages sicherzustellen.
Muster 1: Antrag auf Ruhen des Verfahrens
An den Gerichtsvollzieher … in … zum Az.: …
Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher,
aufgrund unseres Vollstreckungsauftrages hat sich der Schuldner mit uns in Verbindung gesetzt und es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung über acht Monate abgeschlossen. Wir beantragen daher für diesen Zeitraum das Ruhen des Verfahrens. Sollte der Schuldner die Ratenzahlungen nicht einhalten, so erhalten Sie von uns einen besonderen Fortsetzungsantrag.
Bei Abschluss der Ratenzahlungen ist ausdrücklich zu regeln, dass der Schuldner die durch den Vollstreckungsauftrag entstandenen Gerichtsvollzieherkosten zu übernehmen hat, die dem GvKostG zu entnehmen oder bei dem GV zu erfragen sind.
III. Die Rücksendung bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung
Weiterhin erfolgt nach § 40 Nr. 2 GVO die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen, wenn die Zwangsvollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung nicht nur kurzfristig vorläufig eingestellt wird (§§ 707, 719, 769, 771, 785, 805, 924 ZPO).
Hier müssen Sie aktiv werden!
Wird die Vollstreckung dagegen nur kurzfristig eingestellt, besteht der Auftrag fort und die Unterlagen werden nicht zurückgesandt. Dies gilt z. B. bei einer Einstellung bis zur Entscheidung über die Erinnerung oder die Beschwerde (§§ 570, 766 ZPO) oder über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO). Auf die Kurzfristigkeit sollte der GV hingewiesen werden, etwa wenn das Gericht bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder eine alsbaldige Entscheidung angekündigt hat. Nach Ablauf von drei Monaten hilft allerdings auch dies nicht mehr, es sei denn, der Gläubiger kann die unmittelbar bevorstehende Entscheidung belegen.