Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren

Die Leseranfrage zeigt allerdings wieder einmal, dass die Zwangsvollstreckung im Erkenntnisverfahren beginnt. Auf den Meinungsstreit kommt es nämlich nur dann an, wenn der Vergleich über die bisherigen Vollstreckungskosten keine Regelung trifft.

 
Hinweis

Die Regelung über die Kosten des Rechtsstreits stellt keine solche Regelung dar, weil die Kosten der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Karlsruhe MDR 1994, 733; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 788 Rn 14.

Es ist deshalb grundsätzlich eine Regelung über die Erstattung der vorherigen Vollstreckungskosten im Prozessvergleich zu treffen. Anderenfalls verzichtet der Gläubiger auch unter Anwendung der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur sowie des BGH auf einen Teil der entstandenen Vollstreckungskosten.

 

Muster 1: Kostenregelung

2. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches trägt der … Die bereits entstandenen Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem nun gegenstandlosen … trägt der Schuldner, da der Gläubiger aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Titels zur Zwangsvollstreckung berechtigt war.

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