Die Kosten der Zwangsvollstreckung können grundsätzlich nach § 788 ZPO mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben werden. Nach § 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 104 ff. ZPO können die Vollstreckungskosten auf Antrag aber auch gesondert festgesetzt werden. Zuständig für den Antrag ist das Vollstreckungsgericht, bei dem eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder in dessen Bezirk eine Vollstreckungshandlung stattfindet und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat.
Früher Meinungsstreit
In der Vergangenheit wurden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob der Gläubiger bereits entstandene Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel, der später durch einen Prozessvergleich ersetzt wurde, gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen den Schuldner vom Vollstreckungsgericht festsetzen lassen kann:
Erste Auffassung: Festsetzung nur bei Regelung
Die erste Auffassung verlangt für die Festsetzung der Vollstreckungskosten eine entsprechende Regelung im Prozessvergleich. Dies wird damit begründet, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel nach seiner Ablösung durch den Prozessvergleich keine Grundlage für die Festsetzung von Vollstreckungskosten mehr bilden könne, weil der Vergleich die Rechtslage zwischen den Parteien neu regele. Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleich den bisherigen Titel bestätige oder nicht, da die Erwägungen, die zum Vergleichsschluss und zur Festlegung der Vergleichssumme geführt haben, ganz anderer Natur gewesen sein könnten als die Überzeugung von der Berechtigung des ursprünglich verfolgten Anspruchs (vgl. KG NJW-RR 2000, 518 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Hamm MDR 1993, 917).
Zweite Auffassung (BGH): Festsetzung nur in Höhe des neuen Titels
Nach überwiegenden Auffassung hindert der Umstand, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel durch den Prozessvergleich gegenstandslos geworden ist, die Festsetzung der bis dahin entstandenen Vollstreckungskosten nicht.
Aber: Diese können nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn 48; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 788 Rn 14). Diese Auffassung hat dann auch der BGH bestätigt (BGH, Beschl. v. 10.10.2003 – IXa ZB 204/03 = BGHR 2004, 66).
Die Argumentation des BGH
Dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel durch den Vergleich gegenstandslos geworden ist, steht der Festsetzung der Vollstreckungskosten nach Ansicht des BGH nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass durch den Vergleich die Rechtslage zwischen den Parteien neu geordnet wurde und deshalb ein Rückgriff auf die frühere (ungewisse oder streitige) Rechtslage unzulässig ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rn 30; Häsemeyer, ZZP 108, 289, 297). Diese Vorschrift stellt nämlich auf die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels ab (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552, 553; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118). Entscheidend ist, dass der Gläubiger im Hinblick auf die Vergleichssumme im Ergebnis zu Recht vollstreckt hat. Der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Anspruch wurde insoweit durch die verbindliche Regelung der Parteien in dem Prozessvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132).
Das Amtsgericht bewegt sich mit seiner Auffassung also auf den Spuren der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für eine mögliche sofortige Beschwerde besteht also keine Aussicht auf Erfolg.