Unterlassungsverfügungen mit internationalem Bezug
Die Zahl von Abmahnungen und nachfolgenden einstweiligen Verfügungen nimmt zu. Gerade auch bei Wettbewerbssachen wird dabei der grenzüberschreitende Rechtsverkehr immer wichtiger. So muss bei Verstößen gegen Unterlassungsverfügungen die Vollstreckung des Ordnungsgeldes im Ausland erfolgen.
Hier muss der Gläubiger aufpassen
Der BGH hat die Möglichkeit, den Ordnungsgeldbeschluss als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen, ohne Zweifel bejaht. Allerdings müssen dann die nach der EG-Verordnung normierten Voraussetzungen erfüllt sein. Dies war im konkreten Fall nicht geschehen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen muss also – auch – der Vertreter des Gläubigers achten.
Lücke im deutschen Recht beim Beschlussverfahren
Das deutsche Zivilprozessrecht sieht bei Antragsgegnern – anders als gemäß den durch Art. 1 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes (BGBl 2005 I, S. 2477) den Erfordernissen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung angepassten § 215 Abs. 1, § 276 Abs. 2, § 338 ZPO bei Beklagten – keine den Mindestvoraussetzungen der Art. 12 ff. EuVTVO entsprechende Belehrung vor. Dementsprechend fehlte es auch im Fall des BGH bei der Zustellung des Ordnungsmittelantrags an der gemäß Art. 17 EuVTVO erforderlichen Unterrichtung der Schuldnerin über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und insbesondere an der nach Art. 17 lit. b EuVTVO gebotenen Belehrung über die Folgen des Nichtbestreitens sowie die Möglichkeit einer Entscheidung und ihrer Vollstreckung gegen die Schuldnerin und deren Verpflichtung zum Kostenersatz.
Heilung war nicht möglich
Dieser Verfahrensmangel konnte weder gemäß Art. 18 Abs. 2 EuVTVO, der allein für Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen für Belehrungsmängel gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO gilt, noch gemäß Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt werden; denn dafür hätte nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO eine – im Streitfall ebenfalls fehlende – Rechtsmittelbelehrung erteilt sein müssen (OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 934, 935 m.w.N.). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese Bestimmung setze ersichtlich eine Säumnissituation voraus, die bei Entscheidungen in Beschlussform nicht in Betracht komme (Roth, IPRax 2008, 235, 237). Diese Ansicht widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO. Außerdem vernachlässigt sie, dass die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung nicht davon abhängen kann, wie die – sich im Einzelnen stark unterscheidenden – nationalen Säumnisverfahren ausgestaltet sind; denn das führte letztlich dazu, dass diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom jeweiligen nationalen Recht her und nicht – wie zutreffend – autonom ausgelegt würden (Bittmann, Rpfleger 2009, 369, 372).
Gläubiger muss Belehrung initiieren
Der Gläubiger muss also schon bei dem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des fortgesetzten Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung beantragen, dass der Antragsgegner über seine Rechte in gleicher Weise, wie es bei einem Prozess nach § 215 Abs. 1, § 276 Abs. 2, § 338 ZPO der Fall wäre, belehrt wird. Um sein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen, wird er auf die spätere Notwendigkeit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel und die vorgestellte Entscheidung des BGH verwiesen werden können.