Der Eintritt des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag der Grundschuld ist eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung im Klauselumschreibungsverfahren nach § 727 ZPO.
BGH, 30.3.2010 – XI ZR 200/09
I. Der Fall
Titel: Vollstreckbare Urkunde mit Unterwerfungsklausel
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld, die sie ihrer Hausbank im Jahr 1989 anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte. In der notariellen Urkunde hatte sich die Schuldnerin wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen. Nachdem die Schuldnerin nicht in der Lage war, eine im Jahr 2000 geschlossene vergleichsweise Einigung zur Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten zu erfüllen, kündigte ihre Hausbank im Jahr 2002 die Geschäftsverbindung und forderte sie zur Rückzahlung der Restforderung i.H.v. ca. 580.000 EUR auf.
Mehrfache Abtretung an jetzige Gläubigerin
Am 7.12.2004 verkaufte das Kreditinstitut sämtliche Forderungen gegen die Schuldnerin und trat der Käuferin auch die Grundschuld ab. Nach einer weiteren Abtretung der Ansprüche und der Grundschuld im Jahr 2005 wurde im Jahr 2007 die jetzige Gläubigerin als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel leitete die Gläubigerin gegen die Schuldnerin im Mai 2008 die Zwangsvollstreckung ein. Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung unter anderem deshalb für unzulässig, weil diese vorformulierte Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie unangemessen benachteilige und daher gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam sei.
Das LG hatte der Klage stattgegeben, die Klägerin auf die Hilfswiderklage der Beklagten jedoch verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten zu dulden. Das OLG hat die Klage abgewiesen.
II. Die Entscheidung
Ältere Zinsen verjährt
Der BGH hat der Revision der Klägerin nur zum Teil stattgegeben und die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der bis zum Jahr 2004 angefallenen Grundschuldzinsen für unzulässig erachtet, weil diese verjährt sind.
„Verkauf“ der notariellen Urkunde nicht zu beanstanden
Die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund der formularmäßigen Unterwerfungserklärung hat der BGH dagegen als zulässig angesehen. Insbesondere hat der BGH auch aufgrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Kreditverkäufe keinen Anlass gesehen, die ständige Rechtsprechung aller damit befassten Senate des BGH zu ändern und die bankübliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden, nachdem auch der Gesetzgeber im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes (BGBl. 2008 I, 1666) keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen hat.
Untrennbar verbunden: Abtretung Grundschuld & Eintritt Sicherungsvertrag
Allerdings verlangt der BGH für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger, dass im Falle einer – in der Praxis üblichen – Sicherungsgrundschuld er auch in den Sicherungsvertrag eintritt. Dies ergebe sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit werde einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt. Ob die Gläubigerin unter diesem Gesichtspunkt zu Recht aus der Unterwerfungserklärung gegen die Schuldnerin vorgehen durfte, konnte der BGH nicht entscheiden, weil die Prüfung dieser Frage dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten ist und die Schuldnerin diesen Weg nicht beschritten hat. Im Rahmen der von ihr erhobenen Vollstreckungsgegenklage konnte diese Frage nicht geprüft werden.
Der Praxistipp
Voraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen
Nach dieser Entscheidung des BGH hat künftig bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle, in der Regel der Notar, von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat.
Erfordernis der Vollstreckungsgegenklage entfällt
Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Schuldner nicht aus der Rolle des Verteidigers in diejenige des Angreifers, nämlich des Klägers in einem Vollstreckungsgegenklageverfahren, gezwungen wird. Erst im Falle der Klauselerteilung muss er – möchte er sich dagegen wehren – von den in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.
Achtung: Formerfordernis!
Die Entscheidung dient dem Gläubiger, weil sie eine jahrelange Praxis bestätigt. Es hätte zu unglaublichen Verwerfungen geführt, wenn alle Abtretungen von Grundschuldurkunden mit einer Vollstreckungsunterwerfung dazu geführt hätten, dass ihre Eigenschaft als Vollstreck...