Dem Schuldner auf der Spur
Schon in FoVo 2010, 107 und FoVo 2010, 127 haben wir gezeigt, welche Möglichkeiten bestehen, den untergetauchten Schuldner und sein Vermögen aufzuspüren. Nachfolgend sollen weitere Möglichkeiten – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – dargestellt werden, die sich in der alltäglichen Praxis bewährt haben.
Der Mandant als Auskunftsquelle
Der Mandant weiß oft viel über den Schuldner, ohne sich dessen bewusst zu sein, dass Sie diese Informationen benötigen. Man kann den Mandanten zusätzlich darauf ansetzen, eigene Nachforschungen zu betreiben. Es bestehen oft Verbindungen, die sehr hilfreich sind und neue Details liefern, wenn Mandant und Schuldner im örtlichen Kontakt zueinander stehen oder gestanden haben. Ein Mandant fragt sich auch unbefangener durch und bringt mehr in Erfahrung als eine Anwaltskanzlei (wobei ja der „getarnte“ Privatanruf pfiffiger Mitarbeiter oft auch einiges zutage fördert).
Dabei kann es hilfreich sein, den Mandanten mit einem Fragebogen auszustatten, in dem die Informationen erfasst werden können, die aus Vollstreckungssicht besonders hilfreich sind. Das Muster eines Schuldner-Stammbogens in FoVo 2010, 108 kann hier als Vorlage dienen.
Dein Freund und Helfer: Die Strafverfolgungsbehörden
Liegt der Verdacht vor, dass der Schuldner einen Eingehungsbetrug begangen hat (§ 263 Abs. 1 StGB), so kann gegen den unbekannt verzogenen Schuldner eine entsprechende Strafanzeige erstattet und um Aufnahme der Ermittlungen gebeten werden. In vielen Fällen stellt die Staatsanwaltschaft nach § 205 S. 1 StPO das Verfahren vorläufig ein und schreibt den Schuldner zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO aus. Wird der Schuldner gefunden, nimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auf. Durch (regelmäßige) Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e Abs. 1 S. 1 StPO) kann auch der Gläubiger die neue Anschrift erfahren.
Eine solche Strafanzeige wegen des Verdachtes des Eingehungsbetrugs sollte nicht leichtfertig erstattet werden, damit sich der Rechtsanwalt nicht dem Vorwurf der falschen Verdächtigung, die ihrerseits wieder strafbar ist, aussetzt (vgl. § 164 Abs. 1 StGB). Keinesfalls sollte – ohne Rücksprache mit dem Rechtsanwalt – einem Schuldner leichtfertig die Erstattung einer Anzeige angedroht werden!
Hilfe im Einzelfall: Detekteien
Die Beauftragung einer professionellen Detektei sollte immer unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung und nach Prüfung etwaiger Erfolgsaussichten erfolgen. Als Vor-Ort-Recherche ist diese Ermittlungsart natürlich besonders erfolgreich. Zu beachten bleibt allerdings die Frage nach den Ermittlungskosten. Detektei-Kosten können als Verzugsschaden (Oetker, in: MünchKomm, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn 179) geltend gemacht werden, wenn eine Titulierung noch nicht erfolgt ist, oder aber nach Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, § 788 ZPO (OLG Koblenz Rpfleger 2002, 482).
Gefordert wird jedoch, dass die Beauftragung des Detektivs als notwendig erachtet werden durfte, so dass insbesondere eine erfolglose Meldeamtsanfrage vorausgegangen sein muss. Naheliegende und kostengünstigere Ermittlungsmöglichkeiten dürfen nicht erkennbar sein. Auch dürfen die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sein. Hier besteht also ein erhebliches Kostenrisiko. Ggf. sollte mit dem Mandanten vor Beauftragung einer Detektei eine Absprache erfolgen.
Der sichere Weg: Kosten festsetzen lassen
Notwendige Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung derartiger Kosten kann nach § 788 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht erfolgen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der ZV durch das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Die Festsetzung erfolgt nach den §§ 103 ff. ZPO. Soll die Vollstreckung nach den §§ 887, 888 u. 890 ZPO erfolgen, entscheidet über die Festsetzung der Kosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern vielmehr das Prozessgericht 1. Instanz.
Checkliste: Hier sind Sie auf der sicheren Seite
Detektivkosten werden in folgenden Einzelfällen (dem Grunde nach) für erstattungsfähig gehalten:
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Einschaltung zur Ermittlung der Anschrift des polizeilich nicht mehr gemeldeten oder vom EMA wegen einer Auskunftssperre nicht benannten Schuldners (Zöller, 28. Aufl. 2010, § 788 Rn 13), |
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Ermittlung einer Arbeitsstelle, wenn ein eidesstattliches Offenbarungsverfahren wegen § 903 ZPO nicht zulässig ist (LG Aachen JurBüro 1985, 1734; LG Berlin JurBüro 1985, 628; LG Bochum JurBüro 1988, 256), |
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Ermittlung, ob der Schuldner noch arbeitslos ist (LG Braunschweig JurBüro 2002, 322). |
Keine Erstattungsfähigkeit wurde dagegen angenommen
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bei nur allgemeiner Überwachung des Schuldners (LG Hannover MDR 1989, 364), |
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bei grundloser (ggf. auch vermeidbarer) Einschaltung der Detektei (LG Berlin Rpfleger 1990, 37; LG Köln JurBüro ... |