Die Beschwerde ist zulässig …
Die Beschwerde ist gem. § 3 HintO zulässig. Zwar hat das Gericht noch nicht die Herausgabe angeordnet, allerdings angekündigt, die in Aussicht gestellte Anordnung zu treffen und die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt. Auch derartige Zwischenverfügungen sind anfechtbar.
… aber unbegründet
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gem. § 13 Abs. 1 HintO hat der Gläubiger einen Antrag auf Auszahlung gestellt und seine Berechtigung nachgewiesen. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 HintO ist der Nachweis der Berechtigung dann als geführt anzusehen, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das "Reich" festgestellt ist. Der Gläubiger hat eine rechtskräftige Entscheidung des OLG, durch das die Beschwerde des Schuldners gegen die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels zurückgewiesen wurde, vorgelegt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht eingegangen, vgl. Art. 44 EuGVVO i.V.m. § 28 ff. IntFamRVG.
Gemäß § 22 Abs. 1 AVAG kann die Vollstreckung fortgesetzt werden, falls die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Zwar bedarf der Gläubiger zur Fortsetzung der Vollstreckung grundsätzlich einer entsprechenden Klausel, § 23 AVAG, doch ist dies vorliegend im Hinblick auf die Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht notwendig, da eine Vollstreckungsmaßnahme nicht mehr erforderlich ist.
Hinterlegung führt zum Pfandrecht
Der Schuldner hat die Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreckbar erklärten Urteil der 5. Kammer des Appellationshofs Antwerpen/Belgien geleistet, vgl. § 20 AVAG. Hiernach kann der Schuldner durch die Sicherheitsleistung Vollstreckungsmaßnahmen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens abwenden. Damit kommen die §§ 232 ff. BGB zur Anwendung. Gemäß § 233 BGB erwirbt der Gläubiger an dem hinterlegten Geld ein Pfandrecht.
Hieraus kann sich der Gläubiger befriedigen
Gemäß § 1257 BGB gelten die Regeln des rechtsgeschäftlichen Pfandrechts entsprechend. Der Gläubiger kann daher nach Vorlage des rechtskräftigen Titels des OLG sich für die ihm geleistete Sicherheit durch Einziehung befriedigen (§§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB). Er braucht der Hinterlegungsstelle zu seinem Herausgabeantrag lediglich nachzuweisen, dass die Forderung, für die die Sicherheit haftet, fällig geworden ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn 306 ff. m.w.N.). Diesen Nachweis hat der Gläubiger durch Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses des OLG geführt, zumal nach rechtskräftiger Entscheidung des Beschwerdegerichts die unbeschränkte Vollstreckung kraft Gesetzes zulässig ist, vgl. § 22 AVAG.
Nicht einmal die Klauselerteilung ist erforderlich
Eine vorhergehende Klauselerteilung ist zum Nachweis der Auszahlungsberechtigung nicht erforderlich, da sich der Anspruch auf Auszahlung aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des OLG und aus dem Gesetz ergibt. Im Übrigen würde dem Gläubiger für die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Schuldners gemäß §§ 829, 835 ff. ZPO wegen des kraft Gesetzes erworbenen Pfandrechts ohnehin das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass eine unbeschränkte Klauselerteilung gemäß § 23 AVAG vorliegend nicht notwendig ist.