Streitwert hat vielfache Bedeutung …

Die Bestimmung des Streitwertes ist für Gläubiger wie Schuldner in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Zum einen bestimmt sich danach die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, zum anderen die Höhe der streitwertabhängigen Vergütung, im vorliegenden Verfahren also der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und der 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

… etwa für die sachliche Zuständigkeit

Die richtige Streitwertbestimmung und die richtige Wahl des sachlich zuständigen Gerichtes nach §§ 23, 71 GVG ist bei der Klage auf Feststellung, dass ein bereits anderweitig titulierter Zahlungsanspruch auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist, so dass nach § 850f Abs. 2 ZPO die privilegierte Vollstreckung möglich wird und der titulierte Anspruch nach § 302 InsO nicht der Restschuldbefreiung unterfällt, nicht ohne Schwierigkeiten. Die vorliegende Entscheidung arbeitet den Stand der Rechtsprechung auf, so dass sich Gläubiger wie Schuldner der jeweiligen Argumentation bedienen können, um ihre Interessen zu verfolgen.

Keine Zeit vergeuden!

Der Gläubiger muss aber beachten, dass ein Streit um diese Frage erhebliche Zeit kosten kann, die der Schuldner nutzen könnte, um dem Gläubiger Vermögenswerte zu entziehen oder in denen jedenfalls die Privilegierung und damit ein Vollstreckungserfolg nicht hergestellt werden kann. Dies muss bei der Entscheidung der Frage, ob um die Höhe des Streitwertes durch entsprechende Rechtsmittel "gekämpft" werden soll, bedacht werden. Prozessual kann der Gläubiger einen Streitwert vorschlagen und hilfsweise für eine anderweitige Festsetzung eine Verweisung beantragen. Zwar schützt ihn dies nicht gänzlich vor zeitlichen Verzögerungen, wie der vorgestellte Fall zeigt, jedoch in vielen Fällen.

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