Die Zustellung des Titels als Vollstreckungsvoraussetzung
Der Beginn der Zwangsvollstreckung setzt nach § 750 ZPO voraus, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt, d.h. eine mit der Vollstreckungsklausel nach den §§ 724 ff. ZPO versehene Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Diese besteht in der Regel lediglich aus dem Rubrum, der Beschlussformel und dem Tenor. Bevor die Zwangsvollstreckung dann beginnen darf, muss der Vollstreckungstitel, d.h. eine beglaubigte Abschrift, dem Schuldner zugestellt worden sein. Dabei kommen zwei Wege in Betracht:
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Entweder kann der Gläubiger den Vollstreckungstitel zunächst isoliert zustellen lassen oder sich auf eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung berufen. In beiden Fällen benötigt er dann für die weitere Vollstreckung eine Zustellbescheinigung, die er nach § 169 ZPO von dem zustellenden Organ erhält. |
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Er kann den Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Zustellung des Vollstreckungstitels und der Zwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung beauftragen. Dies ist immer dann möglich, wenn er für den Beginn der Zwangsvollstreckung keine Wartefrist einhalten muss. Eine solche Wartefrist ergibt sich etwa aus § 798 ZPO für die vollstreckbare notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Anders als beim Urteil muss der Schuldner hier nicht mit der jederzeitigen Vollstreckung rechnen, so dass ihm Gelegenheit gegeben werden soll, die Vollstreckung abzuwenden oder sich hierauf einzurichten. |
Wer ist der richtige Zustellungsadressat bei der GbR?
Die Frage nach dem richtigen Zustellungsadressaten bei der GbR hat den BGH im Jahre 2006 beschäftigt. Er hat dabei entschieden, dass der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden muss (BGH NJW 2006, 2191 = InVo 2006, 394).
Die Teilrechtsfähigkeit der GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341). Zur Entgegennahme der Zustellung ist nach § 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin berufen. Gesetzliche Vertreter sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (BGH WM 2004, 1290). Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschafter einer GbR einen Geschäftsführer bestellt haben. Da hierfür keine Formvorschriften existieren und auch kein Register vorhanden ist, in dem dies dokumentiert wird, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die im Einzelfall entschieden werden muss. Dies birgt Risiken in sich.
Der Gläubiger kann hier dem Grundsatz des sichersten Weges folgen, wenn er sowohl dem Geschäftsführer als auch den Gesellschaftern den Titel zustellen lässt.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, muss ihm zugestellt werden
Existiert ein Geschäftsführer der GbR, so ist er alleiniger gesetzlicher Vertreter (§ 714 BGB). Deshalb ist die Zustellung an ihn als Geschäftsführer notwendig (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1138; Müther, MDR 2002, 987, 989). Sollte sich bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung herausstellen, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich nicht ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer war, sichert der Gläubiger seine Position dadurch, dass er auch einem Gesellschafter den Titel zugestellt hat.
Was prüft das Vollstreckungsgericht nach § 766 ZPO?
Das Vollstreckungsgericht muss nach Ansicht des BGH (NJW 2006, 2191 = InVo 2006, 394) u. a. prüfen, ob die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen (§ 750 ZPO) wirksam erfolgt sind (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 323). Das ist bei der Zustellung an den Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Regel jedoch nur schwer möglich, weil die Geschäftsführerbestellung und eine Änderung in der Geschäftsführung ein Internum der Gesellschaft sind und Außenstehende hiervon nicht durch ein öffentliches Register sichere Kenntnis erlangen können. Insoweit gilt nichts anderes als für die Zustellung an sämtliche Gesellschafter als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft; auch der Wechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine Änderung der Vertretungsbefugnisse werden nicht durch eine Registereintragung nach außen verlautbart. Das Vollstreckungsgericht muss aber jedenfalls von dem Sachverhalt ausgehen, der ihm nachgewiesen wurde oder der unstreitig ist.
GF berufen sich darauf, nicht zustellungsbevollmächtigt zu sein
Der Einwand, der Geschäftsführer habe keine Vertretungsmacht für die Entgegennahme der Zustellung des Vollstreckungstitels gehabt, kann nicht erfolgreich sein. Zwar kann der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen wirkende Regelungen betreffend die Einschränkung der Vertretungsbefugnis ihrer Geschäft...