An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – (...)
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ..... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtskostenmarken/Gerichtsgebührenstempler/Überweisung erfolgt.
□ Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.
Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.
Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
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Rechtsanwalt/Inkassosdienstleister
Pfändungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache ... ./. ..., Az.: ...
Nach dem Urteil des LG (...) vom (...), Az: (...), dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom (...), Az: (...),] beifüge, hat der/die Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung |
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(...) EUR |
(...) % Zinsen für die Hauptforderung seit dem (...) |
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(...) EUR |
vorgerichtliche Mahnkosten |
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(...) EUR |
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten – |
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(...) EUR |
(...) % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem (...) |
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(...) EUR |
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen |
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(...) EUR |
Zwischensumme |
(...) EUR |
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Abzüglich der Zahlungen vom (...) über |
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(...) EUR |
Zwischensumme |
(...) EUR] |
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0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG |
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aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von |
(...) EUR |
(...) EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
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(...) EUR |
16 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG |
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(...) EUR |
Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2111 KV GKG |
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15,00 EUR |
Summe |
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(...) EUR |
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Erben (...), wohnhaft (...) – Drittschuldner – [und den Testamentsvollstrecker (Name, Anschrift)] der angebliche Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils des Schuldners gegen den/die Drittschuldner nach dem am (...) in (...) verstorbenen Erblasser (...), zuletzt wohnhaft (...), gepfändet. Gleichzeitig wird der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über den Wert des Nachlasses gepfändet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Pflichtteilsanspruch trotz § 852 BGB unabhängig von der Frage gepfändet werden kann, ob dieser bereits vertraglich anerkannt ist oder rechtshängig geworden ist (BGH v. 26.2.2009, VII ZB 30/08, FoVo 2009, 114; BGH NJW 1993, 2876; BGH NJW 1997, 2384).
Entsprechend den Vorgaben des BGH in seiner Entscheidung vom 26.2.2009 (VII ZB 30/08, FoVo 2009, 114) wird darauf hingewiesen, dass eine Verwertung erst erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 ZPO erfüllt sind. Insoweit sind auch keine Angaben zu der Frage erforderlich, ob der Anspruch bereits anerkannt wurde oder rechtshängig ist.
Dem/Den Drittschuldner/n wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Dem Schuldner wird aufgegeben, dem Gläubiger alle Auskünfte zu seiner Pflichtteilsberechtigung zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere einen Erbschein, Anspruchsschreiben, Unterlagen zu einem Verfahren auf Auskunft und/oder Auszahlung des Pflichtteils, herauszugeben. Insbesondere wird dem Schuldner aufgegeben mitzuteilen, ob und wann der Pflichtteilsanspruch von den Erben anerkannt wurde oder von ihm gegenüber den Erben rechtshängig gemacht wurde (BGH FoVo 2009, 114).
Gez. Rechtspfleger