Entscheidung berücksichtigt Belange des Gläubigers
Die Entscheidung des LG Wuppertal ist uneingeschränkt zu begrüßen Sie stellt die tagtägliche Vollstreckungssituation für die Gläubiger vom Kopf auf die Füße. Mit klaren Worten macht das Gericht deutlich, dass der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Gläubigers auf eine effektive Zwangsvollstreckung zwar mit dem Sozialstaatsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszugleichen ist, dem Schuldner aber kein Anspruch zusteht, sich auf Kosten des Gläubigers den Luxus einer hohen Lebensausstattung zu leisten. Der Schuldner muss dem Gläubiger vielmehr sein Einkommen und Vermögen bis zur Grenze des zum Lebensunterhalt Erforderlichen zur Verfügung stellen.
Praxisproblem: Informationsdefizit des Gläubigers
Der vorliegende Fall zeigt dabei auch auf, dass Flachbildschirme grundsätzlich für die Austauschpfändung taugen. Leider ist in der Praxis der Sachpfändung immer wieder festzustellen, dass Gerichtsvollzieher darauf verzichten, solche Flachbildfernseher zumindest im Wege der vorläufigen Austauschpfändung zu pfänden oder – soweit sie auf die Pfändung verzichten wollen – den Fernseher zumindest im Protokoll zu bezeichnen. Dabei wird pauschal behauptet, dass diese Fernseher heutzutage bereits keinen über die Kosten der Vollstreckung und Verwertung hinausgehenden Erlös versprechen. Tatsächlich widerlegen private Internetauktionsplattformen diese Behauptung tagtäglich. Die Gerichtsvollzieher werden damit ihrer Aufgabe nicht gerecht. Es obliegt nämlich dem Gläubiger zu beurteilen, ob er eine Austauschpfändung beantragt. Die Erwähnung solcher Elektrogeräte im Gerichtsvollzieherprotokoll mit Fabrikat, Typ und ggf. Alter müsste also das mindeste sein, was dem Gläubiger an die Hand gegeben wird. Dies gilt auch für sonstige Elektrogeräte wie Kameras, DVD-Recorder, Computer, Spielekonsolen, Hifi-Anlagen usw.
Gerichtsvollzieher erfüllen ihre Aufgabe nicht
Die Gerichtsvollzieher haben von 2004 bis 2008 rund 2 Millionen Vollstreckungsaufträge verloren. Eine Ursache dafür liegt in der nicht hinreichenden Information der Gläubiger über vorgefundene Vermögensgegenstände des Schuldners, auch soweit auf die Pfändung verzichtet wurde, die mangelnde Aktivierung der Fragemöglichkeit nach § 806a ZPO, der Zurückweisung von berechtigten Fragen im Offenbarungsverfahren und dem leider immer wieder feststellbaren Bemühen, durch unverhältnismäßige Kostenvorschüsse unliebsame Vollstreckungsmaßnahmen zu vereiteln. Alle diese Stolpersteine für den Gläubiger begründen die immer mehr um sich greifende Ineffektivität der Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher. Setzen die Gerichtsvollzieher diesen Weg fort, wird nicht über deren "Privatisierung", sondern über deren Bedeutungslosigkeit und Abschaffung zu reden sein.
Gläubiger muss etwas tun!
Dem Gläubiger sind leider weitgehend die Hände gebunden. Er kann lediglich den Versuch unternehmen, durch eine entsprechende Formulierung seines Sachverpfändungsauftrages nach § 135 Abs. 6 Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) entsprechende Elektrogeräte im Besitz des Schuldners in Erfahrung zu bringen.
Muster: Die Weisung nach § 135 Abs. 6 S. 2 GVGA
Es wird hiermit ausdrücklich beantragt, alle im Besitz des Schuldners befindlichen Fernseher, Hifi-Anlagen, Kameras, DVD-Recorder, Spielekonsolen, CD-Sammlungen, DVD-Sammlungen, Microwellen, Geschirrspüler und Wäschetrockner zu pfänden. Soweit von der Pfändung abgesehen wird, wird hiermit gebeten, nach § 135 Abs. 6 S. 2 a) GVGA im Gerichtsvollzieherprotokoll die Art des Gerätes, das Fabrikat, den Typ und das bekannte oder mutmaßliche Alter sowie den Grund der Nichtpfändung zu verzeichnen.