Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, zu dem im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitpunkt auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Beschlagnahme erstreckt sich auf das gesamte Schuldnervermögen zur Zeit der Verfahrenseröffnung und auf das Vermögen, welches der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens erwirbt (§ 35 InsO). Darüber hinaus sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen persönlicher Gläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht mehr gestattet (§ 89 Abs. 1 InsO). Alle titulierten Forderungen können nur noch beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Hier handelt das Gericht
Bei einem Verstoß gegen dieses Vollstreckungsverbot hat das Insolvenzgericht auf Erinnerung eines Beteiligten einzugreifen und die Vollstreckungshandlung für unzulässig zu erklären. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt jedoch die spezielle Regelung des § 28 Abs. 2 ZVG, wonach in solchen Fällen das Versteigerungsgericht tätig werden muss. Wird also eine verbotswidrige Vollstreckungshandlung bekannt, hat das Vollstreckungsgericht die Immobiliarvollstreckung einstweilen einzustellen oder aufzuheben. Dabei ist bereits die Kenntnis des Versteigerungsgerichts von der Insolvenzeröffnung maßgeblich und nicht erst die Eintragung der Beschränkung oder des Verbots im Grundbuch.
In der Praxis kommt dies vor allem in Betracht, wenn für einen persönlichen Gläubiger ohne Grundpfandrecht die Zwangsversteigerung angeordnet wird und sich später herausstellt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet war.
Ein im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnetes Verfügungs- oder Vollstreckungsverbot hat keine Auswirkung auf die Immobiliarvollstreckung. Vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung erstreckt sich das Verbot nicht auf unbewegliches Vermögen (§ 21 Abs. 2 Ziff. 3 InsO), so dass während des Eröffnungsverfahrens die Zwangsversteigerung ohne Einschränkung betrieben werden kann.
Frühes Vorgehen gegen den Insolvenzverwalter
Falls bereits im Eröffnungsverfahren ein so genannter "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, geht damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf den Verwalter über. Die Zwangsvollstreckung hat dann gegen den vorläufigen Verwalter zu erfolgen. Dazu ist ein gegen den Verwalter gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. Zur Problematik der Vollstreckungsvoraussetzungen gegen Insolvenzverwalter und andere Sachwalter von Schuldnervermögen werden wir in einem besonderten Beitrag berichten.