Vorrang der Feststellungskosten

Mit der Einführung der Insolvenzordnung wurde in der Rangfolge des § 10 ZVG die Rangklasse 1a eingeführt. Auf diese Weise soll vorrangiger Ersatz von Feststellungskosten an die Insolvenzmasse gewährleistet werden. Erstattet werden alle Kosten, die durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters entstehen, weil er sich mit der Feststellung von beweglichen Sachen beschäftigt. Gemeint sind hier die beweglichen Sachen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, weil sie der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen und mitversteigert werden. Das sind alle beweglichen Gegenstände, auf die sich nach § 55 Abs. 1 ZVG die Versteigerung erstreckt, nämlich das mithaftende Zubehör, getrennte Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks.

So profitieren Sie!

Die Feststellung, ob bestimmte bewegliche Sachen Zubehör des Grundstücks sind und deshalb mitversteigert werden, kommt aber in Bezug auf die mitversteigerten Gegenstände dem Erlös der Versteigerung und somit den dortigen Gläubigern zugute. Deshalb sollen die Bearbeitungskosten für die Verwaltertätigkeit aus dem Versteigerungserlös gedeckt werden.

Kosten sind pauschaliert

Zur einfacheren Anwendbarkeit wurde für die Feststellungskosten ein Pauschalbetrag festgesetzt. Dieser beträgt 4 % des Verkehrswerts der mitversteigerten Zubehörstücke. Probleme können bei der Berechnung auftreten, da der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 ZVG nicht immer auch für die Zubehörstücke getrennt geschätzt wird und so dem Insolvenzverwalter die Berechnungsgrundlage fehlt. In solchen Fällen wäre eine nachträgliche Schätzung oder Festsetzung des Werts nach freiem Ermessen notwendig. Die Zahlung erfolgt an die Insolvenzmasse und nicht direkt an den Insolvenzverwalter als Vergütung. Der Anspruch muss bis spätestens zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin angemeldet werden, da er sonst Rangverlust gemäß § 110 ZVG erleidet. Eine Zwangsvollstreckung kann aus dem Recht nicht erfolgen, da es sich nur um einen Erstattungsanspruch handelt und nicht um einen Duldungsanspruch.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?