Wechsel in der Person von Gläubiger oder Schuldner
Grundsätzlich darf die Zwangsvollstreckung nur gegen die Personen beginnen, die entweder im Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich genannt sind, § 750 Abs. 1 ZPO. Die titelübertragenden Klauseln oder Rechtsnachfolgeklauseln gemäß §§ 727–729 ZPO bieten die Möglichkeit, einen vorhandenen Titel entsprechend z. B. auf Erben, Testamentsvollstrecker, Vermögens- oder Firmenübernehmer „umzuschreiben“. Diese Klauseln werden vom Rechtspfleger (Urteile, Beschlüsse) oder Notar (not. Urkunden) erteilt, § 20 Nr. 12 RPflG. Die qualifizierte Klausel muss zusammen mit einer Abschrift der zugrunde liegenden Urkunde mindestens gleichzeitig mit Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.
Vorsicht vor übereilten Klagen
Bei der Prüfung der Klauselerteilungsvoraussetzungen muss die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit beachtet werden. Als Beweisführung dient hier bezüglich beider Voraussetzungen eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Man unterscheidet zwischen gesetzlicher und vertraglicher Rechtsnachfolge. Eine gesetzliche Rechtsnachfolge kann zum Beispiel in Form einer Einzelrechtsnachfolge eine Bürgschaft (§ 774 BGB) oder in Form einer Gesamtsrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB (Erbfolge) erfolgt sein. Eine vertragliche Einzelrechtsnachfolge kann z. B. eine Abtretung (§ 398 BGB) oder Übereignung (§§ 929 ff. BGB) sein. Eine Klage durch oder gegen einen Rechtsnachfolger ist unzulässig, da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, weil es den einfacheren und billigeren Weg des Klauselerteilungsverfahrens gibt.
Rechtsnachfolgen bei Firmen können viel Arbeit nach sich ziehen
Ein Beispiel für eine bekannte Rechtsnachfolge sind die Deutsche Bundespost und die Telekom. So hat das Landgericht Wuppertal (DGVZ 1995, 118) entschieden, dass die Telekom eine Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost ist und eine Rechtsnachfolgeklausel benötigt, wenn sie aus den Titeln der Post vollstrecken will. Man kann sich leicht vorstellen, wie viele Anträge auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel dieser Fall nach sich zog.
Der BGH hat 2008 über einen Fall entschieden, in dem es dem Gläubiger nicht gelungen war, den Nachweis einer Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunde beizubringen; hier ist nur noch der Weg über die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO möglich, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge nicht ausdrücklich zugesteht, § 730 ZPO. Dabei ist Schweigen keine Zustimmung, § 138 Abs. 3 ZPO, also nicht anwendbar (BGH InVo 2005, 52; BGH JurBüro 2009, 163)
Was tun bei Umwandlung einer Firma?
Eine Rechtsnachfolgeklausel wird nur dann benötigt, wenn es sich nicht nur um eine rein formgebende Umwandlung handelt (Wechsel z. B. von einer GmbH zu einer GmbH & Co KG), sondern auch der Rechtsträger sich ändert. Im Handelsregister wird dann auch der neue Rechtsträger eingetragen.
Erfolgt nur eine formwechselnde Umwandlung einer Gesellschaft (§§ 190, 191 UmwG), so liegt keine Rechtsnachfolge vor, sondern der bestehende Rechtsträger erhält praktisch ein neues Gewand. Eine Namensänderung wäre ebenfalls keine Rechtsnachfolge, ebenso wenig bei einer Firma wie bei einer Person, die heiratet. Findet eine Abspaltung oder eine Verschmelzung von Vermögen statt, liegt eine Rechtsnachfolge vor, man benötigt eine Rechtsnachfolgeklausel.
AG wird zur GmbH – kein Problem!
Die rechtsformwandelnde Umwandlung einer AG in eine GmbH nach § 238 ff. UmwG stellt keinen Fall für eine Nachfolgeklausel (§ 727 ZPO) dar; die Identität bleibt gewahrt, der Rechtsträger bekommt lediglich eine andere Rechtsform, in der er weiter besteht, §§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Ziffer 1 UmwG. Lautet der Titel z. B. auf „Muster-Firma AG“, dann muss ein beglaubigter Handelsregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, beigefügt werden, um die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für die „Muster-Firma GmbH“ zu rechtfertigen. In solchen Fällen kann man aber eine sogenannte Klarstellungsklausel beantragen (wie z. B. auch bei Heirat).
In der Praxis herrscht bisweilen Streit zwischen Antragsteller und Rechtspfleger darüber, ob eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist oder nicht. Geben Sie sich nicht mit einer Zurückweisung des Antrags zufrieden und nehmen Sie Ihren Antrag nicht zurück, wenn Sie der Überzeugung sind, dass eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist.
Vorsicht Falle – Rangverlust droht!
Denn wird aus einem Titel vollstreckt, der eigentlich einer Rechtsnachfolgeklausel bedürfte, so liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vor mit der Folge, dass ggf. ein Pfändungspfandrecht nicht wirksam begründet worden ist.
Muster: Schreiben an den Rechtspfleger
An das Prozessgericht 1. Instanz:
… überreichen wir beiliegend Titel [genaue Bezeichnung] nebst beglaubigtem Handelsregisterauszug mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung für die Rechtsnachfolgerin, die Fa. …, für zulässig zu erklären und eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO zu erteilen.
Bei der hier vorliegenden Umwandlung handelt es sich um eine Neugrü...