An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
… (Gläubiger) ./. … (Schuldner), an der weiter beteiligt ist … – Drittschuldnerin –
wurde dem Drittschuldner am … der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes … vom … , Az.: … , zugestellt. Im Namen und in Vollmacht des von uns vertretenen Gläubigers bitten wir insoweit um Klarstellung bzw. Ergänzung, ob
□ |
bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens … unterhaltsberechtigte Personen oder lediglich … unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind; |
□ |
bei der Berechnung des Nettolohnes die Zahlung von … in Höhe von … zu berücksichtigen ist; |
□ |
… |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I. Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des zentralen Mahngerichtes in … vom … , Az.: … , wegen einer Hauptforderung in Höhe von … EUR nebst Zinsen und Kosten gemäß der in der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung. Nachdem der Schuldner keine freiwilligen Zahlungen erbringt, hat der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes in … vom … , Az.: … , gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.
II. Mit Schreiben vom … hat der Arbeitgeber als Drittschuldner den Vollstreckungsparteien zur Kenntnis gebracht, dass er beabsichtigt, bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens folgende Abrechnung zugrunde zu legen …
Dem hat der Gläubiger wie aus der Anlage ersichtlich widersprochen, ohne dass der Drittschuldner der diesseitigen Auffassung gefolgt ist. Es besteht deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis auf Klarstellung bzw. Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wie zu verfahren ist (BGH NJW 2006, 777).
III. Nach diesseitiger Ansicht
□ |
sind bei der Berechnung des pfändbaren Betrages … unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen, weil … |
□ |
ist bei der Berechnung des Nettolohnes auch die Zahlung vom … in Höhe von … zu berücksichtigen, weil … |
IV. Wegen des sich fortdauernd verstärkenden Schadens des Gläubigers wird um eine kurze Anhörungsfrist für den Schuldner und eine zeitnahe Entscheidung gebeten.
Eine Anhörung des Schuldners bzw. des Drittschuldners ist geeignet, den weiteren Vollstreckungserfolg zu gefährden, weil … Es wird deshalb analog § 834 ZPO zunächst ohne die Anhörung der übrigen Beteiligten zu entscheiden sein. Deren Rechte sind durch die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 ZPO hinreichend gewahrt. Der Gläubiger darf nicht schlechter stehen, als wenn die Klarstellung schon im ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgt wäre, der nach § 834 ZPO grundsätzlich ohne Anhörung erlassen wird.
Um Rücksendung der im Original beigefügten Unterlagen wird gebeten.
Unterschrift
Anlagen
Aktuelle Forderungsaufstellung
Mitteilung des Drittschuldners nach § 840 ZPO
Mitteilung des Drittschuldners über die Berechnung des pfändbaren Betrages
Widerspruchsschreiben des Gläubigers