Haben sich im Erinnerungsverfahren gegen eine Vorpfändung verschiedene Vollstreckungsgerichte rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt, ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als zuständiges Gericht das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu bestimmen, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

OLG Hamm, 17.6.2011 – 32 Sbd 42/11

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