LG entscheidet praxisorientiert
Der Gläubiger ist vom GV nach § 62 Nr. 5 GVGA über den Termin zur Abnahme der e.V. zu unterrichten, wenn er der sofortigen Abnahme widerspricht. Gleiches gilt, wenn er schon am Vollstreckungsversuch teilnehmen möchte und die dortige Abnahme der e.V. im Bedarfsfall in Betracht kommt. Zu Recht sieht das Landgericht die sachliche Berechtigung für dieses Teilnahmerecht in dem Frage- und Anwesenheitsrecht des Gläubigers, das wiederum auf dem aus Art. 14 folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine effektive Zwangsvollstreckung und dem aus Art. 103 GG folgenden Anhörungsrecht beruht.
Die Probleme der Praxis
Das Frage- und Anwesenheitsrecht kann der GV häufig nicht durch seine Tätigkeit ausfüllen. Auch wenn der Schuldner schon lange in seinem Bezirk wohnt, ist es doch der Gläubiger, den mit dem Schuldner eine Vollstreckungsgeschichte verbindet, der dessen Lebens- und Vermögensverhältnisse im Fokus hat. Defizite zeigen sich in der Praxis der Gerichtsvollzieher häufig auch bei Fragen, die auf eine über den Standardfall hinausgehende Forderungspfändung zielen. Hier fehlt den GV häufig die vertiefende Ausbildung, um die Zielrichtung der Fragen zu erkennen, so dass sie als Ausforschung allgemeiner Lebensverhältnisse abgetan werden. Eine Vielzahl von Nachbesserungsentscheidungen zugunsten der Gläubiger zeigt dies. Dass die GV trotz ihrer Verpflichtung in § 185d das Vermögensverzeichnis nicht immer sachgerecht prüfen, zeigt (auch) die vorliegende Entscheidung. Das LG wirft dem GV vor, eine "evidente" Unvollständigkeit und mangelnde Plausibilität übersehen zu haben.
In der Praxis werden die Rechte immer wieder unterlaufen
Nicht immer sehen die Gläubiger selbst die positiven Möglichkeiten, die sich aus dem Frage- und Anwesenheitsrecht ergeben, oder scheuen den Aufwand aus Zeit- und Kostengründen. Obwohl schon aus diesen Gründen nur in wenigen Fällen der Antrag auf Teilnahme am Vollstreckungstermin gestellt wird, wird dieser Antrag immer wieder von Gerichtsvollziehern unterlaufen. Sie haben ihn überlesen oder vergessen oder terminieren auf einen bestimmten Tag "zwischen 09.00 und 16.00 Uhr". Solchen Auswüchsen kann nur durch Entscheidungen im Sinne des LG Dortmund und des dort zitierten AG Bochum begegnet werden. Der Termin ist zu wiederholen. Da es sich um einen Fall der falschen Sachbehandlung handelt, hat dies kostenfrei zu geschehen.