Wie effektiv ist die Gerichtsvollziehervollstreckung?
Gerichtsvollzieher machen vor allem mit erfolglosen Tätigkeiten von sich reden. Davon kann jeder Praktiker ein Lied singen, ohne dass es des Blickes in eine der Fachzeitschriften bedarf. Die Fälle, in denen bei einer Sachpfändung ein Vollstreckungserfolg erzielt wird und kaum ein Vermögensverzeichnis, bei dem tatsächlich auch jede Frage beantwortet wurde, prägen den Alltag des Praktikers. Die Prüfung der inneren Schlüssigkeit des Vermögensverzeichnisses sehen die meisten Gerichtsvollzieher offenbar nicht als ihre Aufgabe an. Meist werden diese Vollstreckungsmaßnahmen nur eingesetzt, weil sie eine Reaktion des Schuldners hervorrufen, indem er sich mit dem Gläubigervertreter in Verbindung setzt. Einzig bei der gütlichen Einigung können ausgewählte Gerichtsvollzieher wirklich punkten. Im Übrigen wird aber nur in den seltensten Fällen der Protokollpflicht nach § 68 Abs. 2 GVGA genügt und dargestellt, aufgrund welcher Umstände von der Leistungsfähigkeit des Schuldners auszugehen ist oder welche Gründe tragend sind, um eine gütliche Einigung abzulehnen.
Hinweis
So ist etwa die bloße Angabe "Hartz IV" kein Grund, eine gütliche Einigung auszuschließen. Schon vor dem Hintergrund der Schonbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II sagt dies nämlich nichts über die Leistungsfähigkeit aus. So kann der Schuldner Hartz IV beziehen und trotzdem einige tausend EUR auf der hohen Kante haben. Nicht zuletzt der Schuldner wird ein Interesse daran haben, zumindest die Zinsen und Kosten nicht weiter steigen zu lassen und diese ggfs. auch mit kleineren Raten zu bedienen, damit eine spätere Arbeitsaufnahme nicht unmittelbar mit der fortschreitenden Verschuldung belastet ist. Es ist möglicherweise ein Mangel der Ausbildung der Gerichtsvollzieher, dass diese vielfach § 12 Abs. 2 SGB II nicht einmal kennen. Es kann deshalb sinnvoll sein, den Gerichtsvollzieherauftrag zu optimieren.
Kostentreiber Gerichtsvollzieher
Die Kosten des Gerichtsvollziehers muss der Gläubiger vorfinanzieren und der Schuldner letztlich nach §§ 788, 91 ZPO tragen. Gläubiger und Schuldner sitzen insoweit in einem Boot. Der Grundsatz der Kostensparsamkeit und Notwendigkeit sollte dabei auch für den Gerichtsvollzieher gelten. Stattdessen zeigt auch die vorliegende Entscheidung, dass offenbar der Grundsatz der Gebührenmaximierung vorherrscht. Der Gerichtsvollzieher wird als Beamter auch aus Steuergeldern bezahlt. Die Vollstreckung unterliegt dem staatlichen Gewaltmonopol. Beides lässt gut begründen, dass eine Grundleistung in der Vollstreckung über die Steuern "bezahlt" und vom Staat zur Verfügung zu stellen ist. Anträge nicht einzeln, sondern sachlich begründet in bedingter Reihenfolge zu stellen, entspricht einem ressourcensparenden Vorgehen innerhalb der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und schont zugleich den Schuldner. Nachdem sich das OLG Köln der bisherigen Mehrheit der OLG angeschlossen hat, kann nur gehofft werden, dass das Thema vom Tisch ist.
FoVo 9/2019, S. 172 - 177