Lohnsteuerklasse 2 kann den entscheidenden Hinweis geben

Wird das Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet, sollte der Gläubiger im Nachgang die Lohnabrechnungen herausverlangen. Zu deren Herausgabe ist der Drittschuldner verpflichtet (BGH FoVo 2013,56). Aus der Lohnabrechnung ergibt sich die Lohnsteuerklasse der Schuldnerin.

Handelt es sich um die Lohnsteuerklasse zwei, so ergibt sich aus dem Lohnsteuermerkmal, dass die Schuldnerin getrennt lebt und zumindest ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat. Das Kind wird dann stets einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater haben. Damit liegen die notwendigen Informationen vor, um das Kind zumindest teilweise bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen. Es ist ein Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO (hierzu Muster in FoVo 2021, 110) zu stellen.

FoVo 9/2021, S. 170 - 171

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