Alternativen zum Haftbefehl bedenken

Der kurze Fall des BGH zeigt, wie schnell der Schuldner eine effektive Zwangsvollstreckung verzögern kann. Vom Erlass des Haftbefehls bis zur Zwischenentscheidung des BGH sind fast zwei Jahre vergangen. In dieser Zeit laufen Anfechtungsfristen für Vermögensübertragungen ebenso weiter, wie dem Schuldner rein tatsächlich die Möglichkeit bleibt, sein Einkommen und Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

Vor diesem Hintergrund sollte der Gläubiger erwägen, statt oder jedenfalls neben dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls auch die Möglichkeiten der Drittauskünfte nach § 850l ZPO zu nutzen. In Ausnahmefällen mag sogar die Stellung eines Insolvenzantrages in Betracht gezogen werden.

FoVo 9/2021, S. 179 - 180

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