Der BGH sieht die Notwendigkeit, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Annahme des LG, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt die – sich einander ergänzenden – verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
Streitwert überschreitet die Berufungssumme
Das LG hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil es den Wert des von der Klägerin mit der Berufung geltend gemachten Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) rechtsfehlerhaft bemessen hat. Dieser übersteigt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Wertgrenze von 600 EUR.
Die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands kann allerdings vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das LG, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Ermessensfehler des LG
Ein solcher Ermessensfehler liegt hier indes vor. Das LG hat rechtsfehlerhaft angenommen, der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands, der hier dem Wert der Berufungsbeschwer der Klägerin entspricht, werde nicht erreicht, weil es bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigende Umstände nicht in Betracht gezogen hat.
Die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels.
Grundsätze der Streitwertbemessung
Zutreffend hat das LG angenommen, dass sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage – und damit der Wert der Beschwer – nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung bemisst. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelkläger – wie hier – zur Duldung von Handlungen verurteilt worden ist und sich dagegen wendet. Die Beschwer des mit seinem Antrag unterlegenen Vollstreckungsabwehrklägers ist dann nach seinem Interesse daran zu bemessen, die Handlung nicht dulden zu müssen.
Zwar ist das LG grundsätzlich von diesem rechtlichen Maßstab ausgegangen, da es für die Bemessung der Beschwer der Klägerin auf deren Interesse abgestellt hat, den Zutritt der Beklagten sowie der von diesen zu bestellenden Handwerker zur Wohnung zum Zweck der Prüfung, ob ein Rohrbruch im WC-Raum vorliegt, und die Durchführung der gegebenenfalls erforderlichen Reparaturarbeiten zu verhindern. Bei seiner Bewertung hat es jedoch rechtsfehlerhaft dem Umstand, dass sich die Duldungsverpflichtung der Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil nicht auf eine bloße Zutrittsgewährung beschränkt, sondern vor allem auf die Vornahme von in ihrem Ausmaß noch nicht absehbaren Prüf- und Reparaturarbeiten erstreckt, nicht die gebotene Bedeutung beigemessen und auch die insoweit in Betracht kommende weitergehende Beeinträchtigung des Besitzrechts der Klägerin an der Wohnung nicht in den Blick genommen.
Das verdeutlicht bereits der Verweis des Berufungsgerichts auf zwei gerichtliche Entscheidungen, die es als Beleg für seine Würdigung, die materielle Beschwer bei einer Verurteilung wie im Streitfall sei mit nicht mehr als 600 EUR zu bemessen, angeführt hat, die indes anders gelagerte Sachverhalte betreffen.
Betreten ist etwas anderes als die Duldung von Reparaturarbeiten
Der Beschluss des BGH vom 31.3.2010 (XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081) betraf die Verurteilung eines Miteigentümers zur Duldung lediglich des Grundstückszutritts durch den anderen Miteigentümer. Der XII. Zivilsenat hat auf das Ausmaß der mit diesem Titel konkret verbundenen Störung des Besitzrechts abgestellt und dabei den von ihm zu beurteilenden Fall als im Wesentlichen vergleichbar mit den Fällen einer Verurteilung zur Duldung der Begutachtung eines Hausgrundstücks durch einen Sachverständigen zum Zwecke der Wertermittlung angesehen, bei der das Abwehrinteresse mit einem Wert von nicht mehr als 600 EUR bemessen wurde. Um eine Verpflichtung zur Duldung von Reparaturarbeiten ging es in diesem Fall nicht.
Demgegenüber liegt der Schwerpunkt der im Streitfall titulierten Verpflichtung der Klägerin in der Duldung von Arbeiten, mit denen das Vorliegen eines Rohrbruchs an den im WC-Raum der Wohnung verlaufenden Regenfall- oder Abwasserleitungen geprüft und eine gegebenenfalls erforderliche Reparatur vorgenommen werden sollen. Die titulierte Verpflichtung der Klägerin zur Gewäh...