Die wiederholte Drittschuldnerauskunft
Der Drittschuldner kann verpflichtet sein, eine Drittschuldnererklärung auch mehrfach abzugeben.
Gleicht der Schuldner die Forderung auf eine Pfändung nicht freiwillig oder durch die Vollstreckungsmaßnahme über die Leistung des Drittschuldners aus, bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss meist über längere Zeit existent, ohne dass der Drittschuldner von sich aus dem Gläubiger über veränderte Verhältnisse Auskunft geben muss (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 840 Rn 6).
Dies schließt aber nicht aus, dass der Gläubiger gezielt nach solchen veränderten Umständen fragt. In der Literatur (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020, Rn 635, 651a; Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 840 Rn 13) ist danach anerkannt, dass dem Gläubiger eine Wiederholung des Auskunftsverlangens jedenfalls dann zugestanden werden muss, wenn sich einzelne für das weitere Vorgehen des Gläubigers bedeutsame Umstände erst nach Abgabe der ursprünglichen Drittschuldnererklärung ändern. Das erneute Auskunftsverlangen ist daher insbesondere dann gerechtfertigt, wenn auch künftige Forderungen gepfändet wurden (Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 840 Rn 13).
Hinweis
In Betracht kommt hier insbesondere die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder die Aufgabe der Kontoverbindung, da sich hieraus Anhaltspunkte für eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ergeben können.
Vor dem Hintergrund, dass die Abgabe der Drittschuldnerauskunft nicht einklagbar ist, existiert zu dieser Frage allerdings keine Rechtsprechung. Allerdings hat das OLG Hamm (DR 1939, 1920) einen Drittschuldner in dem Fall für schadensersatzpflichtig gehalten, dass die Drittschuldnerauskunft nachträglich falsch wurde, ohne dass der Drittschuldner den Gläubiger benachrichtigt hat (ebenso Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn 653).
Der Drittschuldner muss sich dann erneut erklären. Soll auf die verweigerte Erklärung ein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO gestützt werden, wird aber auch zu verlangen sein, dass die Aufforderung zur erneuten Abgabe der Drittschuldnerauskunft durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
Praxistipp
Die Praxis zeigt sich hier sehr viel pragmatischer als die dogmatische Beantwortung der Rechtsfrage. Auf entsprechende Nachfragen antwortet die Mehrzahl der Drittschuldner in angemessener Zeit. Es obliegt dem Gläubiger, in regelmäßigen Abständen nach geänderten Umständen zu fragen. Zumindest der Zeitraum der Sperrfrist zur Abnahme einer Vermögensauskunft von zwei Jahren kann hierfür ein geeignetes Zeitfenster darstellen. Insoweit können entsprechende Nachfragen dort standardisiert werden, wo Änderungen nicht selten sind.