Der BGH hatte über die Frage auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners zu entscheiden und hat sich den Vorgerichten angeschlossen.
Gesetz ermöglicht elektronische Bekanntmachung
Die nach § 39 Abs. 1 ZVG erforderliche öffentliche Bekanntmachung muss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies hat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu geschehen. Das ist für die Gerichte Nordrhein-Westfalens das Portal www.justiz.de. Dort ist der Versteigerungstermin auch bekannt gemacht worden.
§ 39 Abs. 1 ZVG im Wortlaut:
"Die Terminsbestimmung muss durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden."
Rechtsgrundlage des bestimmten Mediums ohne Beanstandung
Es stellt sich nur die Frage, ob das Portal www.justiz.de durch Verwaltungsverfügung zu dem nach § 39 Abs. 1 ZVG maßgeblichen Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines förmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese Frage ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten. Durch förmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen, wenn § 39 Abs. 1 ZVG als maßgebliches Bundesgesetz, ein (nordrhein-westfälisches) Landesgesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines förmlichen Rechtssatzes verlangen. Keine diese Alternativen liegt vor.
Richtiges Portal wurde gewählt
Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden. Der dafür erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf dem Server des Portals www.justiz.de, sondern auf dem Server des Portals www.zvg-portal.de bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die Veröffentlichung nicht auf dem Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden ist. Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungssystem eingerückt, wenn er auf dem dafür bestimmten Portal abgerufen werden kann. Was dazu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies richtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal abrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das Versteigerungsgericht veranlassen, dass die Bekanntmachungsdaten auf diesem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das Bekanntmachungsportal hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die abrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann lässt sich eine Bekanntmachung auf dem Bekanntmachungsportal nur erreichen, wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort bereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals selbst wäre sinnlos, weil der Abruf über das verlinkte Portal erfolgt und die Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals für die Nutzer nicht erreichbar wären.
Verzweigung des Portals ist unerheblich
Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das für Nordrhein-Westfalen bestimmte Bekanntmachungsportal www.justiz.de fasst unterschiedliche Portale für verschiedene Angebote der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder zusammen, die über die Seite "Onlinedienste" dieses Portals in Anspruch genommen werden können. Zu diesen gehört auch die elektronische Bekanntmachung von Versteigerungsterminen. Deren Abruf ist aber nicht auf dem Bekanntmachungsportal möglich, sondern nur auf dem mit diesem verlinkten Portal www.zvg-portal.de. Deshalb musste das Versteigerungsgericht dafür Sorge tragen, dass die Daten auf dem Server dieses Portals abgelegt und dort zum Abruf bereitgestellt wurden. Das ist geschehen. Auf die Einzelheiten der Verwaltung der Domains für die einzelnen Portale kommt es deshalb nicht an.
Elektronische Bekanntmachung als richtige Entscheidung?
Die Entscheidung des Versteigerungsgerichts, die nach § 39 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung in elektronischer Form vorzunehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine öffentliche Bekanntmachung auf dem Bundesportal hat allerdings in dessen gegenwärtiger Konzeption Schwächen, die daran zweifeln lassen, ob eine öffentliche Bekanntmachung von Versteigerungsterminen auf diesem Portal dem Zweck dieser Bekanntmachung gerecht wird.
Die Bezeichnung und die Internet-Adresse des Bundesportals (www.justiz.de) lassen nicht erkennen, dass dort Versteigerungstermine zu finden sind. Dies zeigt deutlich der Vergleich mit der Internet-Adresse des Portals www.zvg-portal.de, auf dem die Versteige...