Leitsatz
1. Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG bestimmt werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht.
2. Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.
BGH, 16.10.2008 – V ZB 94/08
1 I. Der Fall
Bekanntgabe des Versteigerungstermins im Internet
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner die Zwangsversteigerung. Das AG hat im Verfahren die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins an der Gerichtstafel, an der Gemeindetafel und im Justizportal des Bundes und der Länder (Bundesportal – www.justiz.de) angeordnet. Die Bekanntmachung erfolgte durch Einstellen eines entsprechenden Datensatzes auf dem Server der Website www.zvg-portal.de, einer Unterseite des Portals www.justiz.de. Auf das Meistgebot im Termin hat das AG den Zuschlag erteilt. Der Schuldner greift dies mit dem Argument an, die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. AG und LG sind dem nicht gefolgt.
2 II. Die Entscheidung
Der BGH hatte über die Frage auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners zu entscheiden und hat sich den Vorgerichten angeschlossen.
Gesetz ermöglicht elektronische Bekanntmachung
Die nach § 39 Abs. 1 ZVG erforderliche öffentliche Bekanntmachung muss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies hat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu geschehen. Das ist für die Gerichte Nordrhein-Westfalens das Portal www.justiz.de. Dort ist der Versteigerungstermin auch bekannt gemacht worden.
§ 39 Abs. 1 ZVG im Wortlaut:
"Die Terminsbestimmung muss durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden."
Rechtsgrundlage des bestimmten Mediums ohne Beanstandung
Es stellt sich nur die Frage, ob das Portal www.justiz.de durch Verwaltungsverfügung zu dem nach § 39 Abs. 1 ZVG maßgeblichen Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines förmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese Frage ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten. Durch förmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen, wenn § 39 Abs. 1 ZVG als maßgebliches Bundesgesetz, ein (nordrhein-westfälisches) Landesgesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines förmlichen Rechtssatzes verlangen. Keine diese Alternativen liegt vor.
Richtiges Portal wurde gewählt
Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden. Der dafür erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf dem Server des Portals www.justiz.de, sondern auf dem Server des Portals www.zvg-portal.de bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die Veröffentlichung nicht auf dem Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden ist. Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungssystem eingerückt, wenn er auf dem dafür bestimmten Portal abgerufen werden kann. Was dazu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies richtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal abrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das Versteigerungsgericht veranlassen, dass die Bekanntmachungsdaten auf diesem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das Bekanntmachungsportal hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die abrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann lässt sich eine Bekanntmachung auf dem Bekanntmachungsportal nur erreichen, wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort bereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals selbst wäre sinnlos, weil der Abruf über das verlinkte Portal erfolgt und die Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals für die Nutzer nicht erreichbar wären.
Verzweigung des Portals ist unerheblich
Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das für Nordrhein-Westfalen bestimmte Bekanntmachungsportal www.justiz.de fasst unterschiedliche Portale für verschiedene Angebote der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder zusammen, die über die Seite "Onlinedienste...