Inkassodienstleister darf Vollstreckungsantrag stellen
Registrierten Inkassounternehmen ist es nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO seit dem 1.7.2008 gestattet, den Gläubiger in der gesamten Mobiliarzwangsvollstreckung, d.h. nicht mehr nur in der Fahrnisvollstreckung nebst dem Offenbarungsverfahren, sondern nun auch in der Forderungsvollstreckung zu vertreten. Ausgenommen sind jeweils Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder die innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Damit ist es den Inkassounternehmen auch zukünftig verwehrt, eine Erinnerung nach § 766 ZPO oder eine sofortige Beschwerde nach den §§ 793, 567 ff. ZPO einzulegen und/oder das entsprechende Verfahren zu betreiben.
Gesetzliche Grundlage im RDGEG
Gesetzliche Grundlage für die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten in der Zwangsvollstreckung ist zunächst § 4 Abs. 4 S. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Die Vorschrift lautet: „Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.“ Entscheidend ist also, ob die Inkassokosten sich bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwaltes als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO darstellen.
Rechtsprechung erkennt Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten an
Diese Frage wird von der einhelligen Rechtsprechung bejaht (LG Oldenburg JurBüro 2007, 500; LG Bremen, Beschl. v. 12.12.2001, Az. 2 T 804/01 = JurBüro 2002, 212; AG Duisburg, Beschl. v. 2.6.1998 Az. 24 M 820/98 = JurBüro 1998, 608; LG Hamburg, Beschl. v. 15.1.1990, Az. 13 T 51/89 = JurBüro 1990, 1291; LG Wiesbaden DGVZ 1989, 13; LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1987, 1258; AG Villingen-Schwenningen v. 15.8.2006, 4 M 3413/06 = JurBüro 2007, 90). Der Gläubiger kann danach vom Schuldner die Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen, wenn die Inkassokosten die Kosten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sonst erforderlich geworden wären, nicht übersteigen. Im Ergebnis können Inkassokosten damit bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der Zwangsvollstreckung, § 788 Abs. 1 ZPO, vollstreckt werden, jedenfalls soweit dadurch entsprechende Rechtsanwaltskosten gespart wurden (ausführlich hierzu und im Ergebnis ebenso Goebel, Praxisleitfaden Inkassokosten, 2008, S. 217–223).
So können Sie agieren!
Soweit der Gerichtsvollzieher hierauf nicht entsprechend reagiert, gibt es zwei Möglichkeiten:
Erinnerung nach § 766 ZPO…
Soweit die Forderung mit Ausnahme der Kosten – wie im Fall des Lesers – beigetrieben wurde, kann gegen die Ablehnung der Kostenbeitreibung Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt werden, wenn der Gerichtsvollzieher auf eine entsprechende Aufforderung die Zwangsvollstreckung – wegen falscher Sachbehandlung nach § 8 GvKostG kostenfrei – nicht doch noch durchführt. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung sollte eine solche Erinnerung Erfolg haben.
Muster: Aufforderung an den GV zur Durchfu¨hrung der Zwangsvollstreckung wegen der Kosten
Herrn (O)GV …in …
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner, Az.: … DR …, haben wir Ihr Schreiben vom … erhalten, in dem Sie die Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Inkassokosten für den Ihnen erteilten Vollstreckungsauftrag in Höhe von … EUR ablehnen, da der Auftrag nicht von einem Rechtsanwalt erteilt worden sei. Diese Auffassung widerspricht sowohl der Gesetzeslage als auch der einhelligen Rechtsprechung.
Die Erstattungsfähigkeit der 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG ergibt sich aus § 4 Abs. 4 S. 1 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) i.V.m. § 788 ZPO. Die Vorschrift lautet: "Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung."
Es entspricht einhelliger Rechtsprechung (LG Oldenburg JurBüro 2007, 500; LG Bremen, Beschl. v. 12.12.2001, Az. 2 T 804/01 = JurBüro 2002, 212; AG Duisburg, Beschl. v. 2.6.1998 Az. 24 M 820/98 = JurBüro 1998, 608; LG Hamburg, Beschl. v. 15.1.1990 Az. 13 T 51/89 = JurBüro 1990, 1291; LG Wiesbaden DGVZ 1989, 13; LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1987, 1258; AG Villingen-Schwenningen v. 15.8.2006, 4 M 3413/06 = JurBüro 2007, 90), dass der Gläubiger vom Schuldner die Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen kann, wenn die Inkassokosten die Kosten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sonst erforderlich geworden wären, nicht übersteigen. Im Ergebnis können Inkassokosten damit bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der Zwangsvollstreckung, § 788 Abs. 1 ZPO, vollstreckt werden, jedenfalls ...