Personenidentität macht Titelumschreibung entbehrlich
Das LG ist mit Recht davon ausgegangen, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BayObLG NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschl. v. 19.2.2010 – 4 T 4358/08; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn 13 und 20, jeweils m.w.N.).
Wie ist der Nachweis zu führen?
Der Schuldner wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des LG, die Gläubigerin habe diesen Nachweis mit der von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung aus dem Handelsregister" des Notars geführt. Der Beweiswert einer von einem Notar nach Einsicht in das elektronische Handelsregister des zuständigen AG erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken. Aus der Bescheinigung des Notars ergibt sich, dass die Gläubigerin früher als "B. H.- und V. AG" firmiert hat. Damit ist insoweit keine Rechtsnachfolge eingetreten. Dass der Grund für die Umfirmierung darin lag, dass die "B. H.- und V. AG" zur selben Zeit von der U.C.-Unternehmensgruppe übernommen wurde, ist unerheblich.
Abweichende Entscheidungen binden den BGH nicht
Die von dem Schuldner vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil sie – jedenfalls soweit ersichtlich – die am 15.12.2009 in das Handelsregister eingetragene Umfirmierung der Gläubigerin fälschlich als Rechtsnachfolge bewerten. Die von dem Schuldner des Weiteren vorgelegte Vollstreckungsklausel vom 15.2.2010 ist der Gläubigerin aufgrund (vermeintlicher) Offenkundigkeit erteilt worden. Damit stellte der Umstand, dass die Gläubigerin dort als Rechtsnachfolgerin der B. H- und V. AG bezeichnet worden ist, ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz für eine Rechtsnachfolge dar.
Namensänderung muss beigeschrieben werden
Das LG hat es mit Recht auch als verzichtbar angesehen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben") wurde (vgl. BGH DGVZ 2004, 73; MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rn 69; Walker, in: Schuschke/Walker a.a.O. § 750 Rn 13 und 20; a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 727 Rn 1; Kroppenberg, in: Prütting/Gehrlein a.a.O. § 727 Rn 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Einf §§ 727-729 Rn 5 "Neuer Name"). Der Schuldner weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstrenge gilt und dass die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titelgläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt (hat), läuft daher zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.