Entscheidung hat zentrale Bedeutung

Die Entscheidung ist für die Praxis von zentraler Bedeutung. In erheblichem Umfange wird die Forderungsbeitreibung und in der weiteren Folge die Zwangsvollstreckung aus gesicherten Forderungen insbesondere der Banken betrieben. Es ist hinreichend bekannt, dass die Kreditinstitute nach einem gewissen Beitreibungsaufwand notleidende Forderungen auch an Finanzinvestoren und auf die Forderungsbeitreibung spezialisierte Unternehmen veräußern.

Probleme in der Praxis

Die Entscheidung des XI. Zivilsenates hat die Praxis vor erhebliche Probleme gestellt, da die Sicherungsabrede regelmäßig nicht notariell beurkundet war und ist und deshalb die "Voraussetzungen" der Klauselerteilung im Sinne des XI. Senates des BGH nicht nachgewiesen werden konnten, weil § 727 ZPO den Nachweis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde forderte. Die Voraussetzungen konnten dann nachträglich nicht mehr hergestellt werden, so dass ein wesentliches Druckmittel der Beitreibungspraxis – die Androhung der unmittelbaren Vollstreckung – entfiel. Die tatsächliche Erteilung der Klausel hat über § 731 ZPO dann zusätzliche Kosten verursacht, die am Ende nur den Schuldner belastet haben.

Rückkehr zur früheren Praxis

Mit dem VII. Zivilsenat kann nun zur früheren Praxis zurückgekehrt werden, die – wie die wenigen Rechtsmittel der Schuldner gezeigt haben – kostengünstig, zeitsparend und effektiv war, ohne den berechtigten Interessen des Schuldners zuwider zu laufen.

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