Leitsatz
1. Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.
2. Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.
3. Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des BGH vom 30.3.2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
4. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30.3.2010 – XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).
BGH, 29.6.2011 – VII ZB 89/10
1 I. Der Fall
Durch Grundschuld gesichertes Darlehn
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich die Schuldner wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Die Schuldner erwarben ein Grundstück und schlossen mit der ASt. einen Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von 220.000 DM. Zur Darlehenssicherung wurde in dieser Vertragsurkunde die Verschaffung einer erstrangigen sofort vollstreckbaren Grundschuld an dem Grundstück in Höhe des Kreditbetrages nebst Zinsen sowie die Abgabe eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens in derselben Höhe vereinbart.
Auch persönliche Haftung mit Vollstreckungsunterwerfung
Mit notarieller Urkunde vom 13.4.2000 bestellten die vormaligen Eigentümer an dem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 454.000 DM nebst Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung zugunsten der Bank (im Folgenden: Zedentin). Sie und die Schuldner als künftige Eigentümer unterwarfen sich in Ziffer 2. der Urkunde "wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum" ("dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). Die Schuldner erklärten in Ziffer 4. weiter, dass sie als Gesamtschuldner "die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht", übernähmen; sie unterwarfen sich gleichzeitig deswegen "der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen" ("persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). Außerdem enthielt die Urkunde noch eine Sicherungsabrede.
Teilbetrag abgetreten
Am 29.8.2000 trat die Zedentin einen erstrangigen Teilbetrag der Briefgrundschuld in Höhe von 220.000 DM mit der Nebenleistung und Zinsen sowie ihr zustehende Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung der Schuldner in dieser Höhe an die ASt. ab. Diese wurde am 18.3.2010 als Grundschuldgläubigerin in das Grundbuch eingetragen.
Zedentin verlangt Umschreibung auf sich
Die ASt. hat bei dem zuständigen Notar beantragt, eine Teilausfertigung der notariellen Urkunde vom 13.4.2000 hinsichtlich eines erstrangigen Teilbetrages von 112.484,12 EUR zu ihren Gunsten zu fertigen, die Vollstreckungsklausel auf sie als Rechtsnachfolgerin der Zedentin umzuschreiben und ihr zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in dinglicher und persönlicher Hinsicht gegen die Schuldner zu erteilen. Hierzu hat sie neben dem Grundbuchauszug die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung und eine einfache Kopie des Kreditvertrages vom 17.2.2000 vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat er nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung.
2 II. Die Entscheidung
Das richtige Verfahren
Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag nach Inkrafttreten der Neuregelung bei dem Notar eingegangen ist.
BGH im Streit – V. und IX. Senat gläubigerfeindlich
Der ASt. ist die begehrte Vollstreckungsklausel sowohl in dinglic...