Entscheidung gibt wichtigen Hinweis für die Vollstreckungspraxis

Die Entscheidung gibt für die Praxis einen ganz wichtigen Hinweis. Findet der GV beim Schuldner einen Pkw oder ein Motorrad, so handelt es sich meist um einen wertvollen Gegenstand, der eine nicht nur unerhebliche (Teil-)Befriedigung des Gläubigers verspricht. Nicht selten verdirbt der GV dem Gläubiger aber die Freude, wenn dieser für das weitere Verfahren, nämlich die Entfernung des Fahrzeuges aus dem Gewahrsam des Schuldners und die Einlagerung, einen Kostenvorschuss zwischen 500 EUR und 1.500 EUR zahlen soll.

§ 157 GVGA müssen Sie kennen!

Dass ein solcher Vorschuss gefordert wird, muss aber nicht das letzte Wort sein. Statt angesichts eines solchen Vorschusses und der ungewissen Erstattung (§ 788 ZPO) auf die Pfändung des Pkw zu verzichten, sollte lieber darauf verzichtet werden, den Pkw aus dem Gewahrsam des Schuldners zu beseitigen. Die Möglichkeit dazu gibt § 157 GVGA. Nach § 157 Nr. 1 S. 1 GVGA ist bei der Pfändung eines Pkw in der Regel davon auszugehen, dass die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt. Aus diesem Grunde hat der GV es in Besitz zu nehmen. Dies gilt nach § 157 Nr. 1 S. 2 GVGA allerdings dann nicht, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint.

So müssen Sie handeln

Es ist also an dem Gläubiger, bereits im Sachpfändungsauftrag

dem GV aufgrund eines zielgerichteten Informationsmanagements einen gezielten Hinweis auf einen Pkw im Gewahrsam des Schuldners zu geben,
im Vollstreckungsauftrag die Pfändung eben dieses Pkw zu verlangen (§§ 58, 104 GVGA) und
dem Gerichtsvollzieher nach § 157 Nr. 1 S. 2 GVGA die Weisung zu erteilen, den Pkw im Gewahrsam des Schuldners zu belassen.

Soweit der Schuldner – was kaum die Regel sein dürfte – wider die Pfändung den Pkw beschädigt oder aus seinem Gewahrsam entfernt, steht sich der Gläubiger gleichwohl nicht schlechter, als wenn er angesichts eines hohen Kostenvorschusses auf die Pfändung ganz verzichtet hätte.

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