Gläubiger profitiert …
Auf den ersten Blick begünstigt die Entscheidung sowohl den Drittschuldner, der sich um die Klärung der materiellen Berechtigung der Pfändung nicht bemühen muss, als auch den Gläubiger, der entgegen einem Pfändungsverbot Leistungen erhält.
… von vielen Fehlern …
Tatsächlich ist der Drittschuldner über § 836 Abs. 2 ZPO schützenswert. Er hat keinen Fehler begangen. Die Möglichkeit der Hinterlegung nach § 853 ZPO ist ihm erst bei konkurrierenden Forderungen eröffnet. Die Fehler liegen vielmehr zunächst bei dem Gläubiger, der bei der Beantragung des PfÜB die Pfändungsbeschränkungen nicht beachtet hat. Sie liegen dann beim Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG), der den PfÜB ohne entsprechende Monierung erlassen hat, und letztlich beim Schuldner, der sich nicht unverzüglich gegen den auch ihm zugestellten PfÜB (§ 829 Abs. 2 ZPO) zur Wehr gesetzt hat.
… nur auf den ersten Blick
Reagiert der Schuldner sachgerecht, ist die Freude des Gläubigers allerdings nur von kurzer Dauer. Die Pfändungsschutzvorschriften beruhen auf den Verfassungsrechten des Schuldners, so dass ein wirkungsvoller Schutz sichergestellt werden muss. Dementsprechend wird angenommen, dass der Gläubiger, der entgegen einem Vollstreckungs- oder Pfändungsverbot etwas erlangt hat, ungerechtfertigt bereichert ist und das Erlangte dementsprechend nach § 812 BGB herausgeben muss (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn 714). Allerdings ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die ihm vom Drittschuldner überwiesenen Beträge ohne weiteres und von sich aus zurückzugewähren. Vielmehr muss der Schuldner dieses Verlangen artikulieren. Erst wenn der Gläubiger dem nicht Rechnung trägt, kann er ihn im Klagewege in Anspruch nehmen. Das sollte der Gläubiger tunlichst vermeiden.
Suche nach Zahlungsvereinbarung ist sinnvoll
Für den Gläubiger ist es gleichwohl sinnvoll, mit dem Schuldner über eine nur teilweise Rückzahlung und eine Zahlungsvereinbarung zu sprechen. Wie im Fall des OLG handelt es sich um Geldbeträge, die dem Schuldner schon längere Zeit nicht zur Verfügung gestanden haben, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er bedarf der Zahlung deshalb aktuell in vielen Fällen nicht mehr. Dies sollte jedenfalls in den Fällen gelingen, in denen die Situation zwischen den handelnden Personen nicht derart emotionsgeladen ist wie im Fall des OLG Jena, wo Mann (Schuldner), Ex-Frau (Drittschuldnerin) und Ex-Freundin (Gläubigerin) miteinander stritten und der Schuldner den beiden Damen kollusives Zusammenwirken vorwarf.