GV stellen wie vor der Reform

Die Entscheidung verdient Zustimmung, auch wenn das AG nicht ausdrücklich begründet, weshalb es der Gegenansicht nicht folgt. Der Wortlaut von Nr. 207 KVGvKostG ist tatsächlich nur ein schwaches Argument, weil er auch eine andere Auslegung zulässt. Sinn und Zweck der Regelung wie die Gesetzgebungsgeschichte führen eindeutig zu dem gefundenen Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte dem Gerichtsvollzieher gegenüber dem alten Recht keine zusätzlichen Gebühren zukommen lassen, sondern ihn lediglich so stellen, dass er auch im Falle der isolierten Beauftragung eine Gebühr erhält. Dann ist es aber nur erforderlich, ihm eine Gebühr zuzubilligen, wenn die gütliche Einigung entweder isoliert beauftragt wird oder in Zusammenhang mit einer Aufgabe entsteht, die tatsächlich auch einen zusätzlichen Aufwand verursacht, wie etwa bei der Kombination mit der Vermögensauskunft Dritter.

FoVo 10/2013, S. 193 - 195

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