Nach der Beschlussfassung von Bundestag und Bundesrat wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 8.10.2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl I 2013, 3714). Das Gesetz tritt – soweit die registrierten Inkassounternehmen betroffen sind – in zwei Stufen in Kraft.
Neue Regeln für Inkassokosten"
Die Neuregelungen zu den Inkassokosten gelten nun seit dem 9.10.2013. Für alle seit diesem Zeitpunkt entstandenen und künftig entstehenden Inkassokosten dürfen vom Gläubiger (höchstens) die gleichen Gebühren und Auslagen erstattet verlangt werden wie bei einem Rechtsanwalt, § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG).
Hinweis
Das gilt nicht für Gebühren und Auslagen, die bereits vor dem 9.10.2013 rechtswirksam entstanden waren. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. § 60 RVG, wonach eine Gesetzesänderung immer nur für Aufträge gilt, die nach dem Inkrafttreten der Reform erteilt wurden. Derzeitige und künftige Vergütungsforderungen von Inkassounternehmen sind also nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht gänzlich die Vergütung nach dem RVG berücksichtigen. In der Summe (eben aber nicht in der Bezeichnung der Vergütung) sollten sich aber ungeachtet dessen keine wesentlichen Abweichungen ergeben, weil die Inkassounternehmen schon in der Vergangenheit die Schadensminderungspflicht zu beachten hatten.
IKU rechnet wie RA ab
In der Konsequenz werden die Inkassounternehmen daher künftig von dem Schuldner eine (meist) 1,3-Geschäftsgebühr sowie Einigungs-, Erhöhungs- und ggf. Hebegebühren verlangen, wie es auch ein Rechtsanwalt tut. Auch bei den Auslagen sollten sich die Rechnungen entsprechend angleichen. Mit einer am RVG orientierten Bezeichnung der Gebühren kann für den Schuldner die Erstattungsforderung transparenter als in der Vergangenheit werden. Auch ist eine Überprüfung der Berechtigung einfacher möglich.
Informations- und Mitteilungspflichten
Die registrierten Inkassounternehmen müssen den Schuldner ab dem 1.11.2014 dann mit weitergehenden Informationen über die beizutreibende Forderung, ihren Auftraggeber, den Forderungsgrund und die Forderungshöhe sowie zu den konkreten Umständen des Vertragsschlusses versehen. Da hierfür umfangreiche technische Anpassungen erforderlich sind und auch die Gläubiger selbst nun diese Informationen zur Verfügung stellen müssen, wurde eine Übergangsfrist von gut einem Jahr eingeräumt.
FoVo 10/2013, S. 200