Fortsetzung der bisherigen Linie

Das Landgericht überträgt jedenfalls im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den §§ 806b, 813 a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO a.F. auf die diese ablösende Bestimmung des § 802b ZPO. Hiermit war aus Sicht der Gläubiger zu rechnen, solange der Inhalt der Zahlungsvereinbarung nicht über den bisherigen Vereinbarungsinhalt der genannten Vorgängerbestimmungen hinausgeht. Da die Gerichtsvollzieher sich bisher weigern, qualifizierte Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu schließen, die über die reine Ratenzahlung hinaus greifen, gibt es keinen ersichtlichen Grund, warum der BGH die Rechtslage zu § 802b ZPO anders sehen könnte als zur früheren Rechtslage.

Keine Erklärung bedeutet nicht Untätigkeit

Zurückzuweisen ist ungeachtet dessen das Argument des Landgerichtes, eine Einigungsgebühr scheitere daran, dass der Rechtsanwalt untätig bleibe und für seine Untätigkeit keine Gebühr erlangen könnte. Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt (oder auch ein registrierter Inkassodienstleister) keine Erklärung zu § 802b ZPO abgibt, bedeutet nicht, dass er untätig war. Er wird seinen Mandanten über die unterschiedlichen Möglichkeiten, innerhalb von § 802b ZPO zu agieren, belehrt haben. Dabei kann es sich empfehlen, statt einer vorauseilenden Zustimmung zunächst einmal das Ratenzahlungsangebot des Schuldners abzuwarten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob dem zugestimmt werden soll, es abgelehnt wird oder aber zum Ausgang für weitere Verhandlungen genommen wird. Die damit verbundenen Überlegungen, die im Unterlassen einer Erklärung münden können, sind mit Untätigkeit nicht gleichzusetzen.

Trotz Kausalbeitrag keine Einigungsgebühr

Da der Gläubiger die gütliche Einigung auch von Beginn an ausschließen könnte, ist auch der Kausalbeitrag des Schweigens für das Zustandekommen der gütlichen Einigung nicht in Zweifel zu ziehen. Der wahre Grund für die Verweigerung der Einigungsgebühr kann nur darin gesehen werden, dass der Schuldner nach § 802b ZPO mit dem Vollstreckungsorgan eine Vereinbarung trifft und nicht mit dem Gläubiger einen Vertrag schließt. Aufgrund der ihm eingeräumten gesetzlichen Möglichkeit der gütlichen Einigung (zunächst) kann er so eine Fortsetzung der Vollstreckung vermeiden.

Gesetzgeber und Gerichtsvollzieher haben Chance verpasst

Der Gesetzgeber hat es mit der Reform der Sachaufklärung versäumt, den Gerichtsvollziehern ohne jeden Zweifel die Möglichkeit einzuräumen, auch weitergehende Regelungen in die Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner aufzunehmen und so zu einem ­Vertrag (zwischen GV und SU) zugunsten Dritter (Gläubiger) zu kommen, der auch Sicherungsvereinbarungen (verjährungsverlängernde Vereinbarung, §§ 197 Abs. 2, 212 BGB, Sicherungsabtretungen) enthält. Die Gerichtsvollzieher haben gleichfalls nicht gesehen, dass ihnen der neue Begriff der Zahlungsvereinbarung zumindest die Möglichkeit solcher Vereinbarungen eröffnet, und damit eine Chance vertan, sich dem Gläubiger als echter Dienstleister zu zeigen und dem Schuldner durch die Vereinbarung weitere Kosten zu sparen. Die Abtretung des Arbeitslohns unter Benennung des Arbeitgebers (§ 806a ZPO) spart dem Schuldner nämlich die Kosten der Abgabe einer Vermögensauskunft und der Pfändung des Arbeitslohns.

Alternative: Außendienst

Die Alternative des Gläubigers liegt deshalb in der Beauftragung eines Außendienstes (Bspw.: www.iadb-online.de; www.eos-fields-de, www.altor-group.com und viele regionale Anbieter), der diese Lücke durch den Abschluss qualifizierter Vereinbarungen mit dem Schuldner schließen kann. Dabei gewinnen Gläubiger und Schuldner sowohl durch eine Absenkung der Kosten als auch wegen der Flexibilität der Handlungsinstrumente. Von 2004 bis 2012 sind die Gerichtsvollzieheraufträge um gut ein Drittel zurückgegangen. Die an einer effektiven Forderungsbeitreibung interessierten Gläubiger haben längst reagiert.

Von RiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 10/2013, S. 195 - 197

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