Durchführungsbestimmungen zum GvKostG
Mit dem 2. KostRMoG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerichtsvollziehers, d.h. dessen Gebühren und Auslagen ist in erster Linie das GvKostG. In FoVo 2014, 121 und 141 haben wir bereits über die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen (DB-GvKostG) berichtet. Die nachfolgenden Ausführungen setzen den Beitrag fort.
Fälligkeit der Gerichtsvollzieherkosten
Für die Vergütung des Gerichtsvollziehers sieht § 14 GvKostG eine gesplittete Fälligkeitsregelung vor. Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden dagegen sofort nach ihrer Entstehung fällig. Die Einzelheiten zu dieser Regelung sind in Nr. 7 der DB-GvKostG konkretisiert.
Prüfen Sie die Kostenrechnung
Der Gerichtsvollzieher muss über jeden kostenpflichtigen Auftrag alsbald nach Fälligkeit eine Kostenrechnung aufstellen, aus der sich die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa empfangene Vorschüsse ergeben. Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KVGvKostG auch die maßgebenden Entfernungen anzugeben.
Hinweis
Eine diesen Anforderungen nicht entsprechende Kostenrechnung kann zurückgewiesen werden. Im Übrigen ermöglicht sie es dem Gläubiger wie dem Schuldner zu prüfen, ob die ausgeführten Amtshandlungen dem Auftrag entsprechen und ob zutreffend abgerechnet wurde. Allein die Berichte der Prüfungsbeamten in den Bundesländern zeigen, dass es bei den Abrechnungen zu vielen Fehlern kommt.
Kostenrechnung als Annex
Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner wird die Abschrift der Kostenrechnung entweder auf die beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) oder auf die mit dieser zu verbindende Abschrift der Zustellungsurkunde gesetzt. Es gibt also keine gesonderte Kostenrechnung.
Hinweis
Das kann es erforderlich machen, den PfÜB oder die Zustellungsurkunde zweifach elektronisch zu erfassen. Einmal um diese dem Sachvorgang beizufügen, einmal um sie bei den Kostenbelegen abzuspeichern, wenn in Zukunft die Teilnahme an elektronischen Vollstreckungsverfahren (vgl. etwa § 829a ZPO) nicht ausgeschlossen werden kann.
Bagatellgrenze und Einziehungsformen
Kosten von weniger als 2,50 EUR werden nach § 8 DB-GvKostG von dem Gerichtsvollzieher nur in Zusammenhang mit anderen Kostenrechnungen, nicht aber gesondert eingezogen. Im Übrigen stehen dem Gläubiger als primärem Kostenschuldner vier Zahlungswege zur Verfügung:
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Er kann schon mit dem Vollstreckungsauftrag einen Scheck übersenden und so die Anforderung eines Vorschusses vermeiden. |
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Dem Gerichtsvollzieher kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. |
Hinweis
Die Gerichtsvollzieher haben hier allerdings einige Voraussetzungen zu überwinden (siehe hierzu Brückner, DGVZ 2013, 202 ff.) und tun sich in der Praxis noch schwer.
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Er kann die Aufforderung, die Kosten innerhalb einer Frist, die regelmäßig zwei Wochen beträgt, unter Angabe der Geschäftsnummer an den Gerichtsvollzieher zu zahlen, abwarten. |
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Der Gerichtsvollzieher darf – wegen der Kosten nur ausnahmsweise – die Kosten durch Nachnahme erheben, wenn dies zur Sicherung des Eingangs angebracht erscheint. |
Hinweis
Eine solche Vorgehensweise wird nur angezeigt sein, wenn der Kostenschuldner in der Vergangenheit mit der Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten in Verzug geraten ist. Anderenfalls kann sich der Gläubiger gegen die kostenerhöhende Behandlung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen und die Übernahme der Kosten der Nachnahme nach § 7 GvKostG wegen falscher Sachbehandlung ablehnen.
Die Konsequenzen der Nichtzahlung
Wie jeder andere Gläubiger ist der Gerichtsvollzieher nach Nr. 9 DB-GvKostG zunächst einmal gehalten, die angeforderten, aber nicht gezahlten Gerichtsvollzieherkosten anzumahnen. Das ist nur entbehrlich, wenn – aufgrund konkreter Tatsachen – unterstellt werden muss, dass sie nicht gezahlt werden, wenn etwa der Kostenschuldner ausdrücklich erklärt hat, diese Kosten nicht ausgleichen zu wollen.
Hinweis
Ist der Einzug per Nachnahme fehlgeschlagen muss einer Mahnung zunächst eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung vorausgehen, § 9 Abs. 1 DB-GvKostG.
Bleibt die Mahnung erfolglos, gibt der Gerichtsvollzieher die Kostenforderung von mehr als 25 EUR an die Gerichtskasse ab, die die zwangsweise Einziehung veranlasst. Darunter werden Forderungen nur abgegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Gerichtskasse gegen den Kostenschuldner weitere Forderungen hat.