Was sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung?
Nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2006, 1598; BGH NJW 2006, 1141; BGH NJW 2005, 2460). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH NJW 2012, 3789; BGH NJW 2010, 1007; BGH NJW 2005, 2460).
Anwaltskosten: Andienungs- und Vollstreckungsauftrag
Grundlage der rechtlichen Beurteilung des LG, die Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien der Kostenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug-um-Zug-Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien. Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht auf widersprüchlichen und unklaren Feststellungen des LG zu den zugrunde liegenden Gebührenabrechnungen. Auf Seite 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsgebühren seien "für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem Andienungsauftrag" angefallen. Dies steht im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom LG in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger. In diesen werden die Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für den erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wortlaut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag berechnet wurden, sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet wurde.
Gegenstand der Gerichtsvollzieherkosten
Auch die Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind widersprüchlich und weisen Unklarheiten auf. Auf Seite 2 der Beschwerdeentscheidung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 18 EUR seien "für die Andienung der Wertpapiere" in Rechnung gestellt worden. Die Kostennote des Gerichtsvollziehers in Höhe von 18 EUR liegt der Gerichtsakte nicht bei, so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können. Auf Seite 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andienungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauftrag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfändungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher keine eigenständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags (vgl. DB-GvKostG [zu Nrn. 410, 411 KV] Nr. 14; Kessel, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., GvKostG, Kostenverzeichnis Nr. 400–440, vor Rn 1; Meyer, Kommentar zum Gerichtsvollziehergesetz, KVGv, "4. Besondere Geschäfte" Rn 9, 10). Angesichts dessen ist es nicht verständlich, wieso der Gerichtsvollzieher, der selbst auf die Erteilung des zusätzlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt hat, entgegen der einschlägigen Kostenvorschriften im GvKostG die im Streit stehenden Gerichtsvollzieherkosten isoliert für den Andienungsauftrag berechnet haben sollte. Der vom LG mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstände der Auftragserteilung sprechen dagegen.
BGH hält Unterscheidung für unerheblich
Die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten führen dazu, dass die grundsätzliche Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des LG nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO entfällt. Ob die angefochtene Entscheidung bereits deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien allein durch den Andienungsauftrag ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Andienung schafft Vollstreckungsvoraussetzung
Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des Gerichtsvollziehers gemäß § 756 Abs. 1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug-um-Zug-Titels gemäß §§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners du...