AG nimmt bedingten Auftrag an

Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 ZPO, § 5 Abs. 2 GvKostG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Pfändungsauftrag der Gläubigerin ist insoweit als bedingter Auftrag anzusehen, als die Pfändung dann zu prüfen ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. Im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens kann keine Prüfung dahingehend erfolgen, ob beim Schuldner pfändbare Gegenstände vorhanden sind, denn das Vermögensauskunftsverfahren ist mit der Abgabe der Vermögensauskunft und dem sich daran anschließenden, von Amts wegen durchzuführenden Eintragungsanordnungsverfahren gemäß § 882c ZPO abgeschlossen.

Wann beginnt die Sachpfändung?

Nach der Abgabe der Vermögensauskunft tritt der Gerichtsvollzieher, unabhängig vom Inhalt des Vermögensverzeichnisses, sofort in das Pfändungsverfahren ein, denn die Prüfung, ob sich pfändbare Sachen aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, ist bereits Teil des Pfändungsverfahrens. Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändungsvoraussetzungen durch Einblick in das Vermögensverzeichnis zu prüfen. Hierdurch sind die Voraussetzungen der Gebühr Nr. 604 des KV zum GvKostG aber bereits erfüllt.

Keine Dispositionsbefugnis des Gläubigers

Die Gläubigerin kann ihren erteilten Auftrag zur Pfändung nicht mit der Folge einschränken, dass die dadurch veranlasste zusätzliche Tätigkeit des Gerichtsvollziehers in einem neuen Verfahrensabschnitt nicht abgegolten wird. Wenn die Gläubigerin die Gebühr nach KV 604 einsparen möchte, hat sie lediglich die Möglichkeit, den Eingang des Vermögensverzeichnisses abzuwarten und danach selbst zu entscheiden, ob Pfändungsmöglichkeiten bestehen, und diesbezüglich sodann einen gesonderten Pfändungsauftrag zu erteilen.

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