Das kann man auch anders sehen

Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des AG, dass das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft mit dem von Amts wegen durchzuführenden Eintragungsanordnungsverfahren gemäß § 882c ZPO abgeschlossen wird. Gerade hiervon ausgehend kann man aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen als das AG in seiner Entscheidung. Das AG übersieht nämlich, dass der Gerichtsvollzieher in diesem Verfahren gerade den Inhalt des Vermögensverzeichnisses prüfen muss, um zwischen den Eintragungsgründen nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO einerseits und Nr. 3 andererseits zu unterscheiden. Damit steht also gerade nicht fest, dass die inhaltliche Prüfung des Vermögensverzeichnisses erst im Rahmen der Sachpfändung erfolgt.

Rechtsmittelbeschränkung

Da das AG sich mit dem vorgenannten Aspekt nicht auseinandersetzt, gibt es keinen Grund, die Entscheidung hinzunehmen. Wegen des geringen Streitwertes ist gegen eine zurückweisende Erinnerungsentscheidung aber nicht generell die Rechtsbeschwerde zulässig. Wegen der ohne jeden Zweifel grundsätzlichen Bedeutung der Sache muss deshalb die Zulassung der Beschwerde beantragt werden.

Antragskombina­tion sinnvoll

§ 802a ZPO gibt die Möglichkeit der hier gewählten Antragstellung. Sie ist auch grundsätzlich zur Zeit- und Arbeitsersparnis, vor allem aber aus Gründen der Effektivität der Zwangsvollstreckung sinnvoll. Ein Schuldner, der pfändbare körperliche Gegenstände im Vermögensverzeichnis angibt, wird annehmen, dass der Gläubiger in der Folge hierauf zugreift. Das gibt ihm Anlass, sie jedenfalls nicht an einem leicht auffindbaren Ort aufzubewahren. Eine Pfändung direkt nach Abnahme der Vermögensauskunft verhindert ein solches Verbringen an einen anderen Ort oder eine Veräußerung. Da die gewählte Antragstellung in einer Vielzahl von Fällen vorkommen kann und sich dann jeweils die Frage der Kostenbehandlung stellt, hat sie grundsätzliche Bedeutung.

FoVo 10/2014, S. 199 - 200

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