Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nach Abnahme der Vermögensauskunft, die sich aus dem Vermögensverzeichnis ergebenden pfändbaren Sachen zu pfänden, so ist die Prüfung, ob sich pfändbare Gegenstände aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, bereits Teil des Pfändungsverfahrens, für das eine gesonderte Gebühr entsteht.

AG Bingen, 24.2.2014 – 5 M 315/14

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