Befriedigt der Schuldner die offene Forderung nicht zeitnah, so kann sich die Situation ergeben, dass auf Seiten des Gläubigers ein Fall der Rechtsnachfolge eintritt. Neben den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs, etwa nach § 86 VVG, ist der Erbfall ebenso wie gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Schmelzung oder die Abtretung aufgrund eines Forderungskaufvertrages (NLP) zu sehen. Da nach §§ 750, 794, 795 ZPO die Vollstreckung nur für und gegen die im Vollstreckungstitel genannten Personen möglich ist, muss der Vollstreckungstitel dann nach § 727 ZPO auf den neuen Gläubiger umgeschrieben werden, damit der neue Gläubiger aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Das wirft einerseits die Frage auf, welche Kosten in diesem Zusammenhang überhaupt entstehen, und andererseits, ob und welche dieser Kosten der Schuldner nach § 788 ZPO zu erstatten hat.

Welche Kosten entstehen?

Die Frage, welche Kosten der Titelumschreibung nach § 727 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO zu erstatten sind, stellt sich also nur, wenn solche Kosten überhaupt angefallen sind. Insoweit ist zu sehen:

Keine Gerichtsgebühren

Das GKG sieht für die gerichtliche Titelumschreibung (noch) keine Gebühr vor, so dass gerichtliche Gebühren nicht zu berücksichtigen sind.

Anwaltsvergütung

Die Frage nach der anwaltlichen Vergütung bestimmt sich – wie zumeist – primär nach dem tatsächlich erteilten Auftrag:

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Altgläubigers, der die Partei bereits im Titulierungsverfahren vertreten hat, die Umschreibung, löst sein Antrag keine weitere Gebühr aus (OLG Hamm JurBüro 2001, 29). Für die erstmalige Beantragung der Klausel ist dies in § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG ausdrücklich ausgesprochen. Die Tätigkeit gehört zum Rechtszug. Im Verfahren nach § 727 ZPO ergibt sich dies daraus, dass in § 18 RVG abschließend (BT-Drucks 15/1971, S. 191) geregelt ist, welche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung besondere Angelegenheiten darstellen, und dort die Umschreibung nach § 727 ZPO nicht besonders genannt ist. Deshalb entsteht dafür grundsätzlich keine eigene Gebühr (Bischof/Bräuer, RVG, 7. Aufl. 2016, § 18 Rn 26).

 

Hinweis

Die Umschreibung des Vollstreckungstitels nach § 727 ZPO führt nicht zu einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des § 733 ZPO (Schneider, JurBüro 632), so dass die Umschreibung keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG darstellt.

Wurde der Bevollmächtigte dagegen vom neuen Gläubiger isoliert mit der Beantragung der Umschreibung und Zwangsvollstreckung beauftragt (Bearbeiterwechsel), so gibt es keinen Rechtszug, mit dem diese Tätigkeit in Zusammenhang stehen könnte. Es liegt eine eigenständige Angelegenheit vor, so dass der Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG erhält (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn 40; Bischof/Bräuer, RVG, 7. Aufl. 2016, § 18 Rn 26; Enders, JurBüro 2000, 225; OLG Koblenz JurBüro 2000, 77).

 

Hinweis

Nicht anders verhält es sich, wenn ein Inkassounternehmen tätig wird und mit dem Mandanten die Vergütungsvorschriften des RVG als anwendbar vereinbart wurden.

Diese Sicht wirkt sich allerdings nur aus, wenn es in zeitlichem Zusammenhang aus anderen Gründen, etwa der sich ergebenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners, zu keiner weiterführenden Vollstreckungsmaßnahme kommt. Anderenfalls stellen die Umschreibung des Vollstreckungstitels als vorbereitende Handlung und der darauf beruhende Vollstreckungsantrag eine einzige besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar (vgl. hierzu BGH JurBüro 2005, 36).

Auslagen

Nicht übersehen werden dürfen die Auslagen. § 727 ZPO verlangt den Nachweis der Rechtsnachfolge mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde, wenn der Umstand nicht ausdrücklich zugestanden wurde (§ 730 ZPO) oder offenkundig ist. Der beglaubigte Handelsregisterauszug verursacht aber ebenso Kosten wie die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung einer Forderungsabtretung nach einem Forderungskauf. Diese trägt zunächst der Gläubiger, bzw. allgemein der antragstellende und die Umschreibung betreibende Rechtsnachfolger. Legt der Rechtsanwalt diese Auslagen vor, so muss der Gläubiger diese Auslagen nach der Vorbem. 7 Abs. 1 erstatten.

 

Hinweis

Bei größeren Forderungskäufen werden insoweit beglaubigte Auszüge aus der Urkunde zum Nachweis der Einzelabtretung hergestellt. Eine vollständige Vorlage der Urkunde in jedem einzelnen Verfahren oder deren entsprechende Reproduktion wäre nicht nur mit rein tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, sondern auch mit erheblichen Kosten. Dazu ist es datenschutzrechtlich nicht unbedenklich, wenn in einem Verfahren des Schuldners A eine Abtretungsurkunde vorgelegt und nach § 750 Abs. 2 ZPO auch zugestellt werden müsste, die auch den Schuldner B erwähnt. Die Herstellung einer gesonderten Abtretungsurkunde im Einzelfall löst diese Zielkonflikte im Einzelfall kostengünstig, ohne den Schutzstandard für den Schuldner abzusenken.

Welche Kosten sind zu erstat...

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