Konsequente Arbeit am Gesetz
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1961 BGB zwingend ("hat") eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sind gegeben. Der/die Erbe/n des Erblassers sind unbekannt, und es hat der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Vermieter und mithin "Berechtigter" die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt "zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet" (§ 1961 BGB; vgl. hierzu etwa OLG Köln FGPrax 2011,128).
Unerheblich, ob der Schuldner zahlungsfähig war
Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts steht der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist. Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft auf Antrag ist gerade nicht, dass ein Sicherungsbedürfnis am Nachlass besteht (vgl. schon BayObLG FamRZ 2003, 562); ausreichend ist vielmehr ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, und ein solches ist für den Vermieter zutreffend dargelegt worden.
Hinweis
Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich für den Vermieter zwanglos aus der sonst beeinträchtigten Möglichkeit, die Mietsache zu räumen und neu zu vermieten. Zum Ganzen sei beispielhaft verwiesen auf Horst, "Praktische Probleme beim Tod des Mieters", DWW 2013, 362, 367 ff.; OLG Dresden FamRZ 2010, 1114, und auch OLG München FamRZ 2012, 1420. Aufgrund des drohenden erheblichen Schadens muss der Vermieter schnell reagieren und den Antrag nach § 1961 BGB stellen.
Auswahl trifft AG – machen Sie einen Vorschlag!
Die Auswahl und die Bestellung des Nachlasspflegers werden dem Amtsgericht – Nachlassgericht – übertragen (vgl. hierzu erneut OLG Köln FGPrax 2011, 128 sowie Senat v. 16.12.2014 – 8 W 135/14 m.w.N.).
Hinweis
Dies hindert nicht, dass der Gläubiger einen eigenen Vorschlag zur Benennung eines Nachlasspflegers macht. Dabei kann durchaus eine ihm nahestehende Person mit entsprechender Kompetenz vorgeschlagen werden.
Die Entscheidung des OLG betrifft einen vorgerichtlichen Fall. Stirbt der Mieter, nachdem bereits ein Räumungstitel vorliegt, kann nach § 779 ZPO in der vergleichbaren Situation vom Vollstreckungsgericht ein besonderer Vertreter bestellt werden. Die Situation stellt sich also nicht anders dar. War bereits vor der Titulierung ein Nachlasspfleger bestellt, scheidet die Bestellung eines besonderen Vertreters allerdings aus. Dann handelt auch in der Zwangsvollstreckung der Nachlasspfleger.
FoVo 10/2016, S. 193 - 194